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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 StA-Statistik-AV - Abschluss der Verfahrenserhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Ein Ermittlungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beschuldigten und aller Straftaten erledigt ist und die vollständige Schlussverfügung des Staatsanwalts der Geschäftsstelle vorliegt.

(2) 1Bei vorläufiger Einstellung gilt das Verfahren mit der entsprechenden Verfügung des Staatsanwalts als erledigt. 2Eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.

(3) Wird ein Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben, gilt es erst dann als erledigt, wenn die Übernahmebestätigung vorliegt.

(4) 1Die Behördenleitung hat sicherzustellen, dass der statistische Abschluss unverzüglich nach Eintritt der Erledigung durchgeführt wird. 2Aus der Schlussverfügung sollen sich für die Geschäftsstelle die Einstellungsvorschriften zweifelsfrei ergeben.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als sechs Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beschuldigten erledigt sind.