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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 StA-Statistik-AV - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Ermittlungsverfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein von einer anderen Staatsanwaltschaft zu übernehmendes Verfahren ist erst dann zu erfassen, wenn die Übernahmebestätigung abgesandt wird.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es eingestellt oder ausgesetzt gewesen ist und wieder aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist,

  2. 2.

    es durch die Staatsanwaltschaft von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen des § 14a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) zurückgegeben, die Staatsanwaltschaft es wieder an sich zieht oder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft durch die Behörde nach § 14b Absatz 4 oder 5 SchwarzArbG endet.

(3) Wie Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Art des Verfahrens.

(4) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 3 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.