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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

1Für jedes im Js-Register zu registrierende Ermittlungsverfahren werden, sofern nicht § 1 Absatz 2 Satz 2 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis D sowie die Angaben in den Abschnitten E bis M; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis M müssen die Angaben zu den Abschnitten O bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt N "Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft" zutrifft.

3Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

5Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 6Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, O, P und R sowie Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 7Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 8Das Datum in den Abschnitten F, M und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

9Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei Wiederaufnahme eines Verfahrens, das hinsichtlich eines Beschuldigten vorläufig eingestellt, hinsichtlich des anderen Beschuldigten nicht eingestellt gewesen ist, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position K 1. 12In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und P sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 13Für die Abschnitte G und P gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beschuldigten zutreffen, zum Beispiel Abschnitt K, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu B:Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft

Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

1In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Beispiel:

2Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts (nicht Jugendstaatsanwalts) lautet

g_ni_674_as_2.gif

3Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.

Beispiel:

4Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet

g_ni_674_as_3.gif
Zu D:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:Js/OJs-Geschäftsnummer

Die Js/OJs-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 7 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js" oder "OJs",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt E:

g_ni_674_as_4.gif
Zu F:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft

1Als Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft ist der Tag zu erfassen, an dem die Anzeige oder der Antrag bei der Staatsanwaltschaft eingegangen oder die Anzeige zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Tag der Trennungsverfügung oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Dezernat zu erfassen.

4Ist die Staatsanwaltschaft Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L), ist als Tag des Eingangs der Sache der Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vergleiche Abschnitt M) zu erfassen.

5Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs der Sache bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen.

6Wird ein (auch vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Verfahrenserhebung bereits abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag der Wiederaufnahmeverfügung maßgeblich.

7Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag des Eingangs der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.

Zu G:Das Ermittlungsverfahren betrifft:
a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 3)
b) Strafsache der organisierten Kriminalität
c) Jugendschutzsache

1Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.

2Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.

4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Staatsanwalt nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. 5Für die Erfassung als Jugendschutzsache ist die Einschränkung in § 26 Absatz 2 GVG zu beachten.

Zu H:Das Ermittlungsverfahren ist als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen

In diesem Abschnitt ist ein Ermittlungsverfahren zu erfassen, das bisher als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen ist, siehe § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4.

Zu J:Das Ermittlungsverfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden

1In diesem Abschnitt ist nur die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu K:Das Ermittlungsverfahren ist (vorläufig oder endgültig) eingestellt gewesen

In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt gewesen ist.

Zu L:Einleitungsbehörde

1Als Einleitungsbehörde ist in Abweichung von Ziffer I Satz 11 die Behörde zu erfassen, die zuerst mit den Ermittlungen befasst worden ist. 2Wird ein Verfahren wieder aufgenommen, ist stets die Staatsanwaltschaft als Einleitungsbehörde zu erfassen.

Zu M:Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (bei der Einleitungsbehörde)

1Als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem die Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L) erstmals mit der Angelegenheit befasst worden ist.

2Bei Wiederaufnahme eines (auch vorläufig) eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, mit der das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden ist.

3Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.

Zu N:Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

  2. 2.

    Abschnitt N ist auch auszufüllen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 3 Nummer 1),

    2. b)

      sich die Zuordnung des Ermittlungsverfahrens in Abschnitt G (Sachgebiet, organisierte Kriminalität oder Jugendschutzsache) geändert hat,

    3. c)

      die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2),

    4. d)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    5. e)

      das Verfahren von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.

  3. 3.

    Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nicht Abschnitt N, sondern Position P v auszufüllen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts N erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

    Beispiel:

    2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 109 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 an die Erhebungseinheit 10 109 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts N der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 109 zu erfassen.

    6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu O:Zahl der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

1In diesem Abschnitt sind alle Beschuldigten einzutragen, für die in Abschnitt P ein Erledigungstatbestand zu erfassen ist.

2In diesem Abschnitt ist nur dann eine Null zu erfassen, wenn die Erledigungsart "Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens" (Position P b bb) vorliegt.

Zu P:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch

1In diesem Abschnitt ist das Ermittlungsergebnis für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt P muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt O übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel Anklage wegen bestimmter Straftaten zum Strafrichter und Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten, Positionen P a gg und P k, ist das Ermittlungsergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position P a gg.

Zu P b bb:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens

Liegt die Erledigungsart "Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens" vor, ist in dieser Position eine Null zu erfassen.

Zu P d:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu P e:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 1 oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG und
zu P f:Einstellung nach § 45 JGG

1Ist ein Ermittlungsverfahren nach § 153a Absatz 1 StPO, nach § 37 Absatz 1 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG oder nach § 45 JGG vorläufig eingestellt worden, ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2Die Erledigung der Auflage, Weisung oder erzieherischen Maßnahme ist nicht abzuwarten. 3Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.

Zu P n:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage (§ 154d StPO) und
zu P o:Absehen von der Erhebung einer öffentlichen Klage (§ 154e StPO)

1Bei Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage oder bei Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 154d und § 154e StPO) ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.

Zu P u:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Absatz 2, § 43 OWiG)

Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren, in dem zunächst eine Straftat verfolgt worden ist, insgesamt als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden ist.

Zu P v:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft

Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 145 Absatz 1 GVG übernimmt oder ein solches Verfahren unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt.

Zu P w:Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt N auszuwählen. 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position P w auszuwählen.

4Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist nicht Position P w, sondern Position P v auszuwählen.

Zu Q:In dem Ermittlungsverfahren sind Maßnahmen der Vermögensabschöpfung eingeleitet worden

1In diesem Abschnitt sind zu erfassen:

  1. 1.

    die Durchführung von Vermögensermittlungsmaßnahmen im In- oder Ausland zur Prüfung und Vorbereitung von Sicherstellungsentscheidungen im Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht ausschließlich von der Polizei oder sonstigen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden,

  2. 2.

    die Beantragung vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,

  3. 3.

    der Vollzug vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 111c, 111f, 111i bis 111p StPO,

  4. 4.

    die Beantragung von Entscheidungen auf Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB in der Anklageschrift oder im Strafbefehlsantrag (§ 432 StPO).

2Die Beantragung von Entscheidungen zur Sicherung der Einziehung und Anträge auf Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB und Entscheidungen nach § 421 Absatz 3 oder § 435 Absatz 1 Satz 2 StPO von der Einziehung abzusehen oder einer solchen Entscheidung des Gerichts nach § 421 Absatz 1 StPO zuzustimmen sind nicht zu erfassen.

3Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO mit einer Auflage sind keine Maßnahmen der Vermögensabschöpfung.

Zu R:Tag der Beendigung der Sache

1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die in Abschnitt P erfasste Verfügung getroffen hat.

2Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.