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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 StA-Statistik-AV - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Die Behördenleitung und die Staatsanwälte erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.