§ 10 StA-Statistik-AV - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- StA-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29403
(1) Die Behördenleitung und die Staatsanwälte erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.