Anlage 11 StA-Statistik-AV - Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- StA-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29403
Zu C: | Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft |
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Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 12.
Zu D a: | Zahl der Personen, welche die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet haben |
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1In dieser Position sind nur solche Fälle zu erfassen, in denen die Anrechnung geleisteter Arbeit dazu geführt hat, dass
- 1.
eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr stattfindet oder
- 2.
nur noch ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
2Nicht zu erfassen sind die Fälle, in denen dem Verurteilten zugewiesene Arbeit nicht angerechnet worden ist, zum Beispiel weil der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen, nicht fortgesetzt oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat.
Zu E: | Zahl der Personen, gegen die zu vollstrecken ist |
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1Sind in einem Verfahren gegen einen Verurteilten verschiedene Vollstreckungsarten gegeben, zum Beispiel Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafe, ist der Verurteilte nur einmal zu erfassen. 2In solchen Fällen ist der Verurteilte nur für die Vollstreckungsart zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst angeführt ist, zum Beispiel bei Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Geldstrafe ist der Verurteilte in Position E b zu erfassen. 3Bei freiheitsentziehener Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Bewährung und Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist der Verurteilte in Position E a zu erfassen. 4Ersatzfreiheitsstrafen sind in Abschnitt E nicht zu erfassen.
5Alle nachträglichen Änderungen in der Strafvollstreckung, zum Beispiel Widerruf einer Strafaussetzung oder nachträgliche Gesamtstrafenbildung, bleiben unberücksichtigt. 6Diese Fälle sind daher nicht zu erfassen.
7Vollstreckungen von Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind in Position E e (Geldstrafe) zu erfassen.
8Die angeordnete nachträgliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist als selbstständige Vollstreckung in Position E a zu erfassen. 9Die Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem Ausland nach § 87n IRG ist als selbstständige Vollstreckung in Position E f zu erfassen.
Zu F: Zahl der Personen, gegen die eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung zu vollstrecken ist:
1In diesem Abschnitt sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Taterträgen, Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 76a StGB, § 29a OWiG) zu vollstrecken ist.
Zu F a:
1In dieser Position sind alle Personen zu zählen, gegen die eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b und 73c StGB zu vollstrecken ist.
Zu G: | Einziehung: |
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1In diesem Abschnitt sind alle (vorläufigen) Sicherstellungen und (endgültigen) Einziehungen von Vermögensgegenständen sowie deren Wert zu erfassen, Art. 11 (Statistik) der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. 2Gegenstände, die ausschließlich als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, sind nicht zu erfassen. 3Zu vernichtende Gegenstände wie zum Beispiel Betäubungsmittel, sind nicht zu erfassen.
4In Position G a ist die Anzahl aller (vollzogenen) Beschlagnahme- und Arrestanordnungen zu erfassen. 5Dazu gehören auch die Fälle, in denen von der Polizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bewegliche Sachen zum Zweck einer späteren Einziehungsanordnung sichergestellt werden. 6Dies gilt sowohl für den Fall der förmlichen Beschlagnahme nach § 111j Absatz. 1 Satz 3 StPO als auch für die Fälle, in denen der Betroffene in die Sicherstellung zum Zweck der Rückgabe des Gegenstandes an den Verletzten oder dessen (formloser) Einziehung einwilligt.
7In Position G b ist die Anzahl aller Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c, 74, 74a, 74b Absatz 1, 74c, 74d StGB zu erfassen, auch wenn diese nachträglich oder selbständig erfolgt sind (§§ 76 und 76a StGB). 8Gleiches gilt für die formlose Einziehung von Vermögensgegenständen.
9In Position G c ist jeweils der Wert der von der Sicherstellung und Beschlagnahme oder Einziehungsentscheidung betroffenen Gegenstände in EUR ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. 10Dabei ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder der Einziehung maßgeblich. 11Dieser bemisst sich in Fällen der Notveräußerung oder Verwertung nach dem erzielten Erlös, im Übrigen ist er über eine Schätzung des Verkehrswertes zu ermitteln.