VV Nds. SÜG,NI - VV Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungs-G

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(VV Nds. SÜG)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

RdErl. d. MI v. 20.4.1998 - 46.2-18721.2 -

Vom 20. April 1998 (Nds. MBl. S. 1125)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 8. November 2010 (Nds. MBl. 2011 S. 2)

- VORIS 20480 00 00 03 020 -

Bezug:

  1. a)
    Bek. v. 9.11.1989 (Nds. MBl. S. 1170), geändert durch RdErl. v. 29.5.1992 (Nds. MBl. S. 890)
    - 20480 00 00 03 011 -
  2. b)
    Erl. v. 21.11.1989 - 41.1-02226 VS-NfD - (n. v.)
  3. c)
    RdErl. v. 2.3.1994 - 55.3-02226 - (n. v.)
    - VORIS 20480 00 00 03 015 -
  4. d)
    RdErl. v. 8.11.1994 - 55.31-18746 - (n. v.)
    - VORIS 20480 00 00 03 016 -
  5. e)
    RdErl. v. 22.12.1994 - 55.31-01212/1 - (n. v.)
    - VORIS 20480 00 00 03 017 -
  6. f)
    RdErl. v. 31.1.1995 - 55.31-18744 - (n. v.)-
    VORIS 20480 00 00 03 018 -

1.
Zur Ausführung des Nds. SÜG werden die in der Anlage abgedruckten allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen erlassen.

2.
Der materielle Geheimschutz ist in der Verschlusssachenanweisung, Anlage des RdErl. vom 13.2.1997 (Nds. MBl. S. 664), geregelt.

3.
Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

Abschnitt 1 VV Nds. SÜG - Allgemeine Vorschriften

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

Zu § 1 Abs. 1:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, mit denen eine Person durch das Land oder durch eine der Aufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Körperschaft betraut werden soll. Das Gesetz gilt somit für alle Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Gemeinden und Landkreise sowie für nichtöffentliche Stellen. Erfasst werden dabei nicht nur Angehörige des öffentlichen Dienstes und der nichtöffentlichen Stellen, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber.

Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff verwendet und umfaßt die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen gemäß § 15 Abs. 1 der Verschlußsachenanweisung (VS-Anweisung/VSA), die Zulassung für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSA und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlußsachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA.

Die Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, wird als "betroffene Person" bezeichnet. Die Sicherheitsüberprüfung muß grundsätzlich abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Nur unter den Voraussetzungen des § 12 kommt die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Betracht.

Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, hat die mitwirkende Behörde das Einvernehmen mit dem Bundesland des Wohnortes herzustellen, wenn sie dort im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung tätig wird, vgl. § 2 Abs. 3 NVerfSchG. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Abfrage von Dateien (bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung - im folgenden: Ü 1) kein Tätigwerden einer Verfassungsschutzbehörde in einem anderen Bundesland darstellt, so dass in diesen Fällen das Einverständnis des Bundeslandes des Wohnortes entbehrlich ist (so Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23.7.1996 - IS 1-601 025-1/4 -).

Die für die an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde geltenden Vorschriften sind auch anzuwenden auf Sicherheitsüberprüfungen, die im Weg der Amtshilfe für den Bund oder ein anderes Bundesland durchgeführt werden, vgl. § 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Zu § 1 Abs. 2:

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist die Verschlußsache, die in § 3 näher definiert wird. Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlußsachen, und zwar sowohl auf die, die originär vom Land hergestellt wurden als auch auf die, die dem Land übersandt worden sind, z.B. Verschlusssachen aus anderen Bundesländern oder vom Bund.

Der materielle Umgang mit Verschlusssachen ist in der VSA geregelt.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

"Zugang zu Verschlusssachen" haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen, vgl. § 15 Abs. 1 VSA. Auf die Art der Kenntnisnahme, d.h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an.

"Zugang sich auf Grund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen können" erfasst Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme vorsehen, diese aber ermöglichen. Die naheliegende Möglichkeit, dass Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; vgl. § 15 Abs. 2 VSA. Daher muss der Kurier, die Botin oder der Bote, der oder dem Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre oder seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlusssache erhält. Gleiches gilt für Personen, die informationstechnische Einrichtungen instandsetzen, die der Übertragung, Verarbeitung oder Sicherung von Verschlußsachen dienen, vgl. Nr. 1.9 i.V.m. Nr. 4.2 der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei, RdErl. vom 8.4.1987 (Nds. MBl. S. 354).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Für Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen gilt das Gesetz nur dann, wenn sich der Bund oder das Land ausdrücklich zum Verschlusssachenschutz verpflichtet hat.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, vgl. § 6 Abs. 4.

Zu § 1 Abs. 3:

Die Formulierung "gilt nicht" bedeutet, dass keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden muss, bevor der in den Nrn. 1 bis 4 genannte Personenkreis Zugang zu Verschlusssachen erhält. Auf freiwilliger Basis ist jedoch eine Überprüfung möglich.

Soweit der in Absatz 3 genannte Personenkreis allerdings Zugang zu Verschlußsachen der NATO oder der WEU hat, ist dies nach den geltenden völkerrechtlich bindenden Bestimmungen dieser Organisationen nur dann möglich, wenn zuvor eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.

Zu § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2:

Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des LT und der LReg sowie der Judikative lassen es geboten erscheinen, diesen Personenkreis vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Bei Richterinnen und Richtern könnte z.B. der aus Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch auf die gesetzliche Richterin oder den gesetzlichen Richter verletzt werden, wenn eine Richterin oder ein Richter wegen eines negativen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung abgelehnt werden müsste. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen können durch das Land bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 der Strafprozessordnung - StPO - und § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Sofern Richterinnen und Richter allerdings Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben, sind sie einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Das Gesetz findet gemäß Nr. 3 keine Anwendung für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 ausüben sollen. Nach den bestehenden internationalen Absprachen führt in diesen Fällen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsbürger durch, und die Entscheidung des Heimatstaates über die Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hat der Aufenthaltsstaat zu akzeptieren.

Sollen ausländische Staatsangehörige allerdings allein in Interesse des Landes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, d.h. Zugang zu deutschen Verschlusssachen erhalten, so werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft, es sei denn, in bi- oder multilateralen Abkommen ist etwas anderes bestimmt.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Die Privilegierung nach Nr. 4 begründet sich in der besonderen Stellung, die dieser Personenkreis auf Grund seiner Wahl und der damit erlangten verfassungsrechtlich begründeten Unabhängigkeit genießt. Sie gilt für

  • die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten,
  • die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und
  • für nach der NGO n.F. direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister und nach der NLO n.F. direkt gewählte hauptamtliche Landrätinnen und hauptamtlichen Landräte sowie die nach § 62 Abs. 4 NGO n.F. und § 57 Abs. 5 NLO n.F. zu unterrichtenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Auf eine förmliche Ermächtigung des in Nr. 4 genannten Personenkreises zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM nach § 16 VSA kann dagegen nicht verzichtet werden, da eine Belehrung über die Geheimschutzpflichten für erforderlich gehalten wird.

Solange die alte Kommunalverfassung noch als Übergangsregelung gültig ist, gilt für die nach altem Recht gewählten Personen folgendes:

Aus Gründen der Gleichbehandlung ist auf eine Sicherheitsüberprüfung ferner zu verzichten:

  1. a)
    bei Landrätinnen oder Landräten und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, die auf Grund der Übergangsregelungen (Artikel 11) des Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1.4.1996 (Nds. GVBl. S. 82) nach den Vorschriften der NLO a.F. und NGO a.F. von den kommunalen Vertretungen gewählt werden,
  2. b)
    bei Oberkreisdirektorinnen oder Oberkreisdirektoren und Gemeindedirektorinnen oder Gemeindedirektoren, die erstmals nach Nr. 14 i.V.m. Nr. 7 oder nur nach Nr. 7 der oben genannten Übergangsregelungen gewählt werden.

Zu § 1 Abs. 4:

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung, z.B. nach einem Dienstherrnwechsel, verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung beim Bund oder beim Land durchgeführt worden ist, und die Unterlagen verfügbar sind. Unterlagen i.S. dieser Vorschrift sind sowohl die Sicherheits- als auch die Sicherheitsüberprüfungsakte, die vollständig sein müssen. Der Verzicht auf die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Zu § 2:

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten soll der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners liegen, sich auf Grund er engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken. In der Vergangenheit sind fremde Agentinnen und Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder Lebenspartnerschaften eingegangen. Aber auch andere beim Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner gegebene Umstände (z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, oder Betätigungen im extremistischen Bereich) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Die Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft sind mit denen der eheähnlichen Gemeinschaft deckungsgleich und orientieren sich daher an der Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft. Im Unterschied zur eheähnlichen Gemeinschaft erfasst die Lebenspartnerschaft allerdings auch die Gemeinschaft von zwei Personen desselben Geschlechts, was hier gewollt ist.

Eine "eheähnliche Gemeinschaft" war nach früherer Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn zwischen einer Frau und einem Mann oder bei gleichgeschlechtlichen Partnern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 234, 265) müssen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft folgende Anforderungen gestellt werden: Danach sind rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau nur dann mit nicht getrennt lebenden Ehegatten gleichzusetzen, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft besteht. Als Hinweistatsachen kommen folgende Indizien in Betracht:

  • die Wohngemeinschaft und die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigstes Indiz,
  • die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt,
  • die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Die Hinweistatsachen müssen weder abschließend sein noch kumulativ vorliegen. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der feststellbaren Indizien.

Die Einbeziehung ist als Sollvorschrift formuliert und deshalb grundsätzlich durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle allerdings von der Einbeziehung absehen. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind getrennt lebende Ehepartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung ist die enge persönliche Beziehung; fehlt diese, so ist eine Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist und erst bei der aktuellen Wiederholungsüberprüfung die Einwilligung zur Einbeziehung verweigert, im übrigen aber mit der Angabe ihrer oder seiner Daten in der Sicherheitserklärung einverstanden ist. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte an Hand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner die Einwilligung verweigert.

Die Einbeziehung bedeutet, dass der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner auf Grund der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1, 3 und 5 überprüft wird.

Geht die betroffene Person die Ehe oder Lebenspartnerschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Stelle. Auf diese Unterrichtungspflicht wird in den "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" (Anlage 5) hingewiesen.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Definition der Verschlusssache entspricht der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG verwendeten Umschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform. Erfasst werden somit z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Voraussetzung ist, dass die Einstufung in einen der in Absatz 2 aufgeführten Verschlusssachengrade kenntlich gemacht ist.

Die Einstufung kann nur von einer öffentlichen Institution vorgenommen werden oder auf deren Veranlassung auch von nichtöffentlichen Stellen, weil es sich um Informationen handelt, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.

Zu § 3 Abs. 2:

Definiert werden nur die drei Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen, die eine Sicherheitsüberprüfung erfordern. Zur Definition der Geheimhaltungsstufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und zu Einzelheiten der VS-Einstufung vgl. §§ 7 bis 9 VSA.

Zu § 4 Abs. 1:

Absatz 1 definiert als Obersatz, wann ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und zwar bezogen auf den Einzelfall (so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, NJW 1995 740, 741 m.w. Nachweisen). Abstrakte Möglichkeiten oder vage Vermutungen reichen zur Begründung eines Sicherheitsrisikos nicht aus.

Zu § 4 Abs. 2:

Die in Absatz 2 aufgezählten Beispielsfälle sind nicht abschließend, was aus dem Wort "insbesondere" deutlich wird. Die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit müssen nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten beruhen. Denkbar ist auch das Vorliegen eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos, z.B. nahe Angehörige in einem Staat, in dem besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu befürchten sind, vgl. Nr. 2.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aus allgemeinen Verhaltensweisen der betroffenen Person ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, Verstöße gegen Dienstpflichten, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, ernste geistige oder seelische Störungen, mangelnde Verschwiegenheit oder Überschuldung sein. Zum Alkoholmissbrauch verweise ich auf den Beschluss des BVerwG vom 27.11.1996 - ZBR 1997, 155, 156 -, wonach die abstrakte Rückfallgefahr für die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht ausreicht, wenn ärztliche Prognosen die Gefahr eines Rückfalles gering einschätzen.

Auch das unvollständige Ausfüllen einer Sicherheitserklärung reicht für sich allein genommen nicht aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:

Das Sicherheitsrisiko in Nr. 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen der Spionageabwehr. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z. B. Überschuldung, Spielsucht und Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will.

Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 26) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 3:

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig bei Zweifeln am jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Verschlusssachen dürfen nicht denjenigen Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten annehmen muss, dass sie nicht jederzeit für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Die fundamentalen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind in § 4 Abs. 3 NVerfSchG aufgezählt.

Zu § 4 Abs. 3:

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen. So können sich beispielsweise Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben, wenn der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder gewalttätig orientierten extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob die betroffene Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, daß besondere Gefährdungserkenntnisse zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sind. Es kommt auf die jeweiligen Einzelfeststellungen an.

Obwohl im Gesetz nicht genannt, kann sich ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person auch ergeben aus sicherheitserheblichen Erkenntnissen zu sonstigen nahestehenden Personen, z.B. zu Eltern oder Geschwistern.

Zu § 4 Abs. 4:

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken Maßnahmen auslöst, wie z. B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden (vgl. § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2). Im Unterschied zu den Voraussetzungen für ein Sicherheitsrisiko ist hier nicht erforderlich, dass der Anhaltspunkt "tatsächlich" ist. So reicht z.B. ein substantiierter Hinweis auf einen sicherheitsrelevanten Sachverhalt aus, der - wenn er durch Ermittlungen bestätigt würde - als Sicherheitsrisiko anzusehen wäre.

Zu § 5 Abs. 1:

Die betroffene Person ist umfassend vor Beginn der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten über

  • die Art der bei ihr vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung,
  • das Erfordernis der Einwilligung,
  • die Überprüfungsmaßnahmen, wozu ab der erweiterten Sicherheitsüberprüfung - im folgenden: Ü 2 - auch die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gehört,
  • Speicherung, Zweckbindung und Übermittlung der personenbezogenen Daten,
  • Vernichtungs- und Löschungsfristen,
  • Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht,
  • das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - (siehe Gem. RdErl. der StK, des MI und der übr. Min. vom 15.9.1993, Nds. MBl. S. 1156).

Des weiteren hat eine Belehrung über das Angabeverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 3 zu erfolgen.

Die Unterrichtung über die Befragung geeigneter Auskunftspersonen und sonstiger geeigneter Stellen nach § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht adressatenbezogen, sondern erstreckt sich nur auf die Maßnahme als solche.

Zu § 5 Abs. 2:

Die Einwilligung als Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung stellt sicher, dass niemand zwangsweise überprüft wird. Es ist i.S. eines wirksamen Geheimschutzes, wenn keine Personen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt werden, die gegen ihren Willen sicherheitsüberprüft wurden. Die Zuverlässigkeit solcher Personen beim Umgang mit Verschlusssachen wäre eher fraglich. Konsequenterweise kann die Einwilligung daher auch jederzeit widerrufen werden.

Wird die Einwilligung von der betroffenen oder der einbezogenen Person verweigert, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2. Disziplinarische oder arbeitsrechtliche Konsequenzen hat die Verweigerung der Einwilligung nicht. Das Ausbleiben einer Beförderung oder einer Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden wäre, muss die betroffene Person jedoch in Kauf nehmen. Übt die betroffene Person bereits eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus und verweigert z.B. die Einwilligung zur Wiederholungsüberprüfung, so muss sie von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden werden.

Verweigert der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner das Einverständnis zur Datenangabe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, so ist die Sicherheitsüberprüfung ebenfalls nicht durchführbar.

Wird die Einwilligung der einbezogenen Person nur unter der Maßgabe erteilt, dass ihre personenbezogenen Daten nicht in einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erfasst und gespeichert werden, so steht dies allein der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht entgegen, vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 105 ff.

Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 geklärt werden können, so ist die Einwilligung der betroffenen oder der einbezogenen Person und natürlich auch eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich. Werden dagegen Maßnahmen nach §10  Abs. 3 Satz 2 für erforderlich gehalten, so muss eine Unterrichtung der betroffenen Person erfolgen und ihre Einwilligung vorliegen. Bestehen z.B. nach dem Ergebnis einer durchgeführten Ü 1 Zweifel an der Identität, so ist die Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Wird dagegen noch die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners für erforderlich gehalten, so muss sowohl die Einwilligung der betroffenen als auch die der einbezogenen Person vorliegen.

Zu § 5 Abs. 3:

Absatz 3 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Dieser Grundsatz wird ausgedehnt auf die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie auf die in § 52 Abs. 1 StPO genannten nahen Angehörigen:

  • den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • die Verlobte oder den Verlobten,
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad.

Das Angabeverweigerungsrecht stellt im Umkehrschluss klar, dass, wenn Angaben gemacht werden, diese vollständig und wahrheitsgemäß zu machen sind und dass kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. Welche Folgerungen aus der Verweigerung der Angaben zu ziehen sind, entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte, ggf. unter Beteiligung des NLfV. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden mit der Folge, dass die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2.

Zu § 5 Abs. 4:

Während die Unterrichtung der betroffenen Person in der Regel persönlich durch die oder den Geheimschutzbeauftragten erfolgt, wird der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner über die "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" unterrichtet (Anlage 5).

Abschnitt 2 VV Nds. SÜG - Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

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Zu § 6 Abs. 1:

Zuständige Stelle ist die Behörde, die eine Person zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigen (§ 15 Abs. 1 VSA), eine Person für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSA zulassen oder eine förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlusssachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA vornehmen will. Die Einleitung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt nach Anlage 10. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind entweder von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder von der oder dem gemäß § 3 VSA bestellten Geheimschutzbeauftragten wahrzunehmen. In der Regel werden die Aufgaben von der oder dem Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen, so dass in der täglichen Praxis für den Begriff zuständige Stelle "die oder der Geheimschutzbeauftragte" verwendet wird. Den nach § 5 der Niedersächsischen Sicherheitsrichtlinien (Bek. des MI vom 9.11.1989, Nds.MBl. S. 1170) zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gibt es nicht mehr, da dessen Aufgabenstellung mit der des Geheimschutzbeauftragten zusammengeführt wird.

In den weiteren Ausführungen wird zur besseren Handhabung der Begriff "zuständige Stelle" durch die Bezeichnung "die oder der Geheimschutzbeauftragte" ersetzt.

Neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 2 VSA, die den materiellen Geheimschutz umfassen, obliegen der oder dem Geheimschutzbeauftragten folgende Aufgaben:

  • Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Nds. SÜG,
  • Beratung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters in allen Fragen des personellen Geheimschutzes,
  • Unterstützung der gemäß § 6 Abs. 3 mitwirkenden Behörde.

Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit die Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des Geheimschutzes nicht beeinträchtigt wird.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat auch in Fragen des personellen Geheimschutzes ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter; sie oder er, sollte der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär und beim LRH der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar unterstellt werden. Das unmittelbare Vortragsrecht schließt das unmittelbare Vorlagerecht ein.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens". Sie oder er entscheidet, ob eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, welche Art der Sicherheitsüberprüfung angemessen ist und ob ein Sicherheitsrisiko anzunehmen ist oder nicht.

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollten die oder der Geheimschutzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren ausüben. Sie werden durch das NLfV beraten und geschult.

Abweichend von Satz 1 bestimmt das MI gemäß Satz 2 folgende abweichende Zuständigkeiten:

  1. 1.
    Das MI ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
  2. 2.
    Die zuständige oberste Landesbehörde ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Leiterinnen oder Leiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie der dort tätigen Geheimschutzbeauftragten.
    Zu den unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, für deren Leiterinnen oder Leiter eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich und das MI zuständig ist, zählen zur Zeit das NLfV, das Landeskriminalamt, die Landesbereitschaftspolizei und die BezReg.
  3. 3.
    Die BezReg ist zuständige Stelle für alle Sicherheitsüberprüfungen bei nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie bei den Kommunen.
  4. 4.
    Die BezReg Hannover ist außerdem zuständige Stelle für die Polizeidirektion Hannover und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen.
    Die BezReg Braunschweig ist zuständige Stelle für die Polizeidirektion Braunschweig und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen.
  5. 5.
    Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.

Zu § 6 Abs. 2:

Absatz 2 soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Die Trennung gilt sowohl organisatorisch, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf nicht dem Personalreferat oder -dezernat angehören, als auch personell, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf keine personalverwaltende Funktion ausüben. Aus der Trennung folgt auch, dass die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung dürfen nur unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 an die personalverwaltende Stelle übermittelt werden.

Zu § 6 Abs. 3:

Obwohl das NLfV die hauptsächlichen Arbeiten bei der Sicherheitsüberprüfung übernimmt, wird es als mitwirkende Behörde bezeichnet, um klarzustellen, dass die zuständige Stelle als "Herr des Verfahrens" die Verantwortung für die Sicherheitsüberprüfung trägt.

Die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV führt das NLfV selbst durch; es fungiert dabei sowohl als zuständige Stelle als auch als mitwirkende Behörde, wobei die Aufgaben der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde personell und organisatorisch getrennt voneinander wahrzunehmen sind.

Das NLfV soll auf Grund seiner Funktion als mitwirkende Behörde keine Sonderstellung einnehmen, sondern auch hier soll gelten, dass die zuständige Stelle "Herr des Verfahrens" ist und sich bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der mitwirkenden Behörde bedient. Eine Verschmelzung der zuständigen Stelle mit der mitwirkenden Behörde würde den Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung verletzen und auch zum Verlust einer Kontrollinstanz, nämlich der zuständigen Stelle über die mitwirkende Behörde, führen.

Zu § 6 Abs. 4:

Die Zuständigkeit, Sicherheitsbereiche einzurichten, liegt grundsätzlich beim MI. Die beiden Voraussetzungen Umfang und Bedeutung der anfallenden Verschlusssachen müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren.

Das NLfV ist zur fachlichen Beratung beizuziehen, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 VSA. Als Beispiel für einen Sicherheitsbereich kann das NLfV selbst genannt werden.

Zu § 7 Abs. 1:

Um nicht für jede Person, die nur kurzzeitig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. beim Einsatz von Fremdpersonal bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten gegeben. Die Dauer der Tätigkeit sollte kurzzeitig sein, in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer. In diesen Fällen genügt eine ständige Beaufsichtigung, vgl. § 52 Abs. 3 VSA.

Zu § 7 Abs. 2:

Nr. 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad GEHEIM erreicht.

Eine hohe Anzahl kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z.B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.

Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie diese nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei muss sie - anders als bei Absatz 1 Satz 2 - infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

  • Bearbeitung nur eines einzelnen GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs,
  • vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

Zu § 7 Abs. 3:

Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen - im folgenden: Ü 3 - ist für Geheimnisträger des höchsten Geheimhaltungsgrades und unabhängig vom Grad des Zugangs zu Verschlusssachen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Bedienstete des NLfV durchzuführen.

Wie bei der Ü 2 kann auch bei der Ü 3 die zuständige Stelle eine niedrigere Überprüfungsart (Ü 1 oder Ü 2) durchführen, wenn sie es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

  • Bearbeitung nur eines einzelnen STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs (ggf. Ü 2 ausreichend),
  • vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (ggf. Ü 2 ausreichend),
  • vorübergehender Tätigkeit beim NLfV.

Die Grenze für die Tätigkeitsdauer liegt hier bei einem Zeitraum von etwa sechs Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer der Tätigkeit.

Zu § 8:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte entscheidet über das Erfordernis und über die Art der Sicherheitsüberprüfung. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

Der Kreis der betroffenen Personen ist auf das fachlich und organisatorisch unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Im Interesse einer effektiven Verwaltung ist die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen möglichst gering zu halten. Sicherheitsüberprüfungen "auf Vorrat" sind nicht zulässig. Erst wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die jeweilige Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, ist das Überprüfungsverfahren einzuleiten. Bei Bewerberinnen und Bewerbern ist die Sicherheitsüberprüfung erst dann einzuleiten, wenn alle anderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Reduzierung des Kreises der Geheimnisträger ist für den Geheimschutz die stärkste Auswirkung des Demokratisierungsprozesses in Osteuropa. Der Zusammenbruch der kommunistischen Ideologie macht den Geheimschutz nicht entbehrlich und führt auch nicht dazu, den Prüfungsstandard abzusenken. Die Öffnung Mittel- und Osteuropas verringert aber in erheblichem Maß die Bereiche, in denen Geheimschutz überhaupt noch erforderlich ist.

Die betroffene Person sollte möglichst das 18. Lebensjahr vollendet haben, da sich im Landesbereich nicht das Erfordernis stellt, Minderjährige zu Geheimnisträgern zu machen.

Mit der Anforderung der Sicherheitserklärung wird die Sicherheitsüberprüfung eingeleitet. Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü 2 oder Ü 3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV haben zusätzlich die in Anlage 3a geforderten Angaben zu machen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 9 Abs. 5 eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erfolgen soll, so ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von ihrem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 9 Abs. 5. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck erhält die betroffene Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen:

  • Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Anlage 4) mit der Staatenliste (Anlage 6),
  • Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Anlage 5) mit der Staatenliste (Anlage 6),
  • Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 BDSG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz - im Folgenden: LfD - (Anlage 7 (1) ) sowie
  • bei den Ü 2 und Ü 3 "Antrag auf Kostenerstattung für Passbilder" (Anlage 5a).

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch für die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen Person gewonnen werden können.

Die Unterrichtung der betroffenen Person und der einbezogenen Person nach § 5 Abs. 1 bis 3 durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten erfolgt durch Kenntnisnahme der überreichten Unterlagen.

Eine zusätzliche mündliche Unterrichtung der betroffenen Person ist möglich.

Das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 BDSG ist gegenüber der oder dem LfD für den Datenschutz geltend zu machen.

Soweit die Beschäftigungsbehörde nicht selbst die zuständige Stelle ist, beantragt sie bei dieser die Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung unter Angabe der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, mit der die betroffene Person betraut werden soll, und der vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungsart.

Zu § 8 Abs. 1:

Welche Organisationen i.S. von Nr. 12 als verfassungsfeindlich anzusehen sind, ergibt sich im wesentlichen aus dem jährlichen Verfassungsschutzbericht des MI und einer Liste der Beobachtungsobjekte des NLfV, die den Polizeibehörden zur Verfügung gestellt wird.

Die "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" i.S. von Nr. 14 sind in Anlage 6 aufgeführt. Die Liste wird vom MI festgelegt, laufend überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

Zur Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist. Die Daten werden vom NLfV bewertet, d.h., mit den Grunddaten wird in der Verbunddatei aller Verfassungsschutzbehörden (NADIS) und in der Datei des NLfV angefragt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, so ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und VV zu § 5 Abs. 2).

Zu § 8 Abs. 2:

Die Kosten für die Lichtbilder haben Bewerberinnen und Bewerber sowie Privatpersonen selbst zu tragen; bei öffentlich Bediensteten trägt sie der Dienstherr oder Arbeitgeber bis zur Höhe von 4 Euro (Anlage 5a).

Zu § 8 Abs. 4:

Die entsprechenden Angaben sind gemäß Anlage 3a zu machen.

Zu § 8 Abs. 5:

Satz 2 begründet für die betroffene Person eine allgemeine, über § 2 Satz 2 hinausgehende Pflicht, die Sicherheitserklärung bei sich ändernden Verhältnissen während einer noch laufenden Sicherheitsüberprüfung zu berichtigen. Auf diese Berichtigungspflicht wird in den "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" hingewiesen.

Zu § 8 Abs. 6:

1.
Die Vollständigkeit und Folgerichtigkeit der gemachten Angaben werden von der oder dem Geheimschutzbeauftragten überprüft. Bei der erstmaligen Durchführung einer Ü 2 oder Ü 3 ist in der Regel die Personalakte einzusehen. Ansonsten kann die Einsichtnahme auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei Durchsicht der Erklärung bestimmte Angaben zu Zweifeln Anlass geben, die anderweitig nicht ausgeräumt werden können. Von dem Recht auf Personalakteneinsicht ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Einsicht zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Problemfelder notwendig ist. Neben der Personalakteneinsicht ist es nach Satz 2 auch ausdrücklich zulässig, die betroffene Person auf etwaige Lücken und Widersprüche in ihren eigenen Angaben hinzuweisen und sie zu befragen.

Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte bereits auf Grund ihrer oder seiner Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, ist nach § 11 zu verfahren. Eine Beteiligung des NLfV ist in diesen Fällen entbehrlich.

2.
Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte dem NLfV mit einem Schreiben gemäß Anlage 9 eine Kopie der Sicherheitserklärung, vier PZD-Belege (Anlage 12) für die betroffene Person und, sofern eine Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist, auch vier PZD-Belege für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft des BStU). Außerdem werden dem NLfV vorliegende Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim NLfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.

In Ausnahmefällen kann das NLfV zugleich aufgefordert werden, ein vorläufiges Ergebnis mitzuteilen.

3.
Dem NLfV kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

Zu § 9:

Das NLfV wird im Auftrag der oder des Geheimschutzbeauftragten tätig.

Die Sicherheitsüberprüfungen durch das NLfV beanspruchen in der Regel folgende Zeiten:

ÜberprüfungsartÜberprüfungsdauerVorläufiges Ergebnis
Ü 1ca. 2 bis 3 Wochenca. 2 bis 3 Tage
Ü 2ca. 2 Monateca. 2 bis 3 Wochen
Ü 3ca. 6 Monateca. 2 Monate.

Zu § 9 Abs. 1:

Die sicherheitsmäßige Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nr. 1 ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner sowie zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, wobei das NLfV Abfragen bei der NADIS und der eigenen Amtsdatei vornimmt.

Die bloße Anfrage des NLfV bei den anderen Verfassungsschutzbehörden in Form der NADIS-Abfrage nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung, da nur eigene Erkenntnisse genutzt und keine Behörden außerhalb des Verfassungsschutzes befragt werden.

Auskunftsanfragen gehen Aktenanforderungen vor. Die Notwendigkeit einer Aktenanforderung ist aktenkundig zu machen.

Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist bei Sicherheitsüberprüfungen nicht zulässig. § 6 NVerfSchG regelt abschließend die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die Mitwirkungsaufgabe des NLfV gemäß § 3 Abs. 3 NVerfSchG im Bereich der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist dort als Anwendungsfall nicht genannt, so dass sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Umkehrschluss verbietet.

Zu § 9 Abs. 2:

Absatz 2 liegt der Fall zugrunde, dass für die betroffene Person eine Ü 1 durchgeführt wird und bei der NADIS-Abfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, z.B. zur Person des Ehegatten, anfallen. Die Durchführung der weiteren Maßnahmen der Ü 1 ist dann nur mit Einwilligung des Ehegatten zulässig. Falls dann immer noch sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufklärungsbedürftig sind, ist nach § 10 zu verfahren.

Zu § 9 Abs. 3:

Die Ü 2 erfordert als zusätzliche Maßnahmen die Prüfung der Identität der betroffenen Person und die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Auf die Identitätsprüfung an Hand der Befragung von zwei von der betroffenen Person benannten Auskunftspersonen (so gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2a NSiR '89) wird im Regelfall verzichtet, da mit dieser Maßnahme in erster Linie Einschleusungsversuche des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verhindert werden sollten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Identitätsprüfung ist jedoch nicht geboten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere fremde Nachrichtendienste versuchen, Agentinnen und Agenten mit gefälschter Identität in den Kreis der Geheimnisträger einzuschleusen. Die bei der Ü 2 und Ü 3 zu treffenden Maßnahmen reichen aber aus, die Identität einer Person hinreichend sicher festzustellen. Sollten trotz dieser Maßnahmen immer noch Zweifel an der Identität bestehen, ist nach § 10 zu verfahren: Im Rahmen der Eigenbefragung ist die betroffene Person ggf. aufzufordern, Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung zu benennen.

Zu § 9 Abs. 4:

Die Ü 3 erfordert als weitere zusätzliche Maßnahme Sicherheitsermittlungen, die durch Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden auch Auskunftspersonen befragt, d.h. Personen, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt worden sind. Zwischen der Befragung von Referenz- und Auskunftspersonen besteht ein Stufenverhältnis. Die Befragung von Auskunftspersonen kommt erst dann in Betracht, wenn die Aussagen der Referenzpersonen nicht ausreichen, um sich ein vollständiges Bild über die betroffene Person machen zu können, z.B., wenn die Referenzpersonen der betroffenen Person zu nahe stehen und den Eindruck erwecken, nicht objektiv auszusagen.

Soweit Referenz- und Auskunftspersonen befragt werden, sind sie über den Zweck der Erhebung, die beabsichtigte weitere Verarbeitung und über die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufzuklären. Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

  • Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,
  • betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, ggf. einzubeziehende Person,
  • erhebende Stelle.

Bei der Befragung der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d.h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- oder Auskunftsperson.

Die Befragungsberichte haben sich auf das sachlich notwendige Maß zu beschränken. Sie sollen keine detaillierte Wiedergabe der Gespräche mit den Referenzpersonen beinhalten, sondern einen zusammenfassenden Bericht darstellen, der nur die für die Zwecke des Geheimschutzes erforderlichen Angaben enthält. Grundsätzlich sind keine Angaben über Gesundheit, Intimangelegenheiten, dienstliche Leistungen, Daten Dritter und Parteizuordnungen aufzunehmen, es sei denn, gerade in diesen Feststellungen liegt ein unmittelbarer Geheimschutzbezug.

Zu § 9 Abs. 5:

1.
Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten an den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.

Der Stichtag 1.1.1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, daß im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1.1.1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Weitere ungeschriebene Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR diese als Volljährige verlassen haben. Zu Personen, die in der ehemaligen DDR geboren sind und diese als Minderjährige verlassen haben, ist eine BStU-Anfrage nur zu stellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 StUG, der auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt ist.

2.
Bei Anfragen an den BStU für vor dem 1.1.1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben, ist im einzelnen wie folgt zu verfahren:

2.1
Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

2.1.1
Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen.

2.1.2
Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen, und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.

2.1.3
Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, für die betroffene Person vor, so wird diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

2.1.4
Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung der oder des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko i.S. von § 4 darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 11.

2.1.5
Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, dass

2.1.5.1
für die betroffene Person und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist um über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder aber

2.1.5.2
für die betroffene Person bereits eine Auskunft der BStU vom (Datum, Az.) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat, oder aber

2.1.5.3
für die betroffene Person bereits eine Auskunft der BStU vom (Datum, Az.) vorliegt. Sofern sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, soll die Auskunft des BStU dem NLfV in Kopie übersandt werden.

2.1.6
Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch VV zu § 15).

2.2
Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

2.2.1
Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 2 Satz 2 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 11 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.

2.2.2
 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 14 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 14 Abs. 2) ist eine Anfrage beim BStU

  • nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder die einzubeziehende Person zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage beim BStU zunächst nicht erforderlich war, später aber eingeführt wurde. Die betroffene und/oder die einbezogene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen;
  • im übrigen zu wiederholen. Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben andernfalls unberücksichtigt.

Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneute erfolgte Anfrage beim BStU) ist das NLfV entsprechend Nr. 2.1.5 zu unterrichten.

3.
Für Bewohnerinnen oder Bewohner der Bundesrepublik, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. auf Grund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Referenz- oder Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.

Zu § 9 Abs. 6:

Absatz 6 soll die einzelnen Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung auf das erforderliche Maß beschränken.

Zu § 10 Abs. 1:

1.
Werden auf Grund der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt, so ist der betroffenen oder der einbezogenen Person vor weiteren Schritten Gelegenheit zur Anhörung zu geben, um durch eigene Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (sogenannte Eigenbefragung). Durch dieses frühzeitige Anhörungsrecht können möglicherweise unnötige Datenerhebungen und -übermittlungen vermieden werden. Die hier vorgesehene Anhörung ist nicht zu verwechseln mit der Schlussanhörung nach § 11 Abs. 3 und 4.

2.
War die betroffene oder die einbezogene Person bis zum Zeitpunkt der Grenzöffnung im Jahr 1989 Bürgerin oder Bürger der ehemaligen DDR, so sind im Weg der Eigenbefragung Zugehörigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person zum Reisekader und zu Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der ehemaligen DDR abzuklären.

Der Reisekader hatte eine besonders enge Bindung zum DDR-Regime. Es handelte sich dabei um eine kleine, privilegierte Personengruppe, die neben ihrer Linientreue enge Verbindungen zum MfS unterhielt oder in besonderem Maße der Beobachtung des MfS unterlag.

Die Frage nach einer Funktionärstätigkeit zielt darauf ab, ob die betroffene oder die einbezogene Person ehemalige hauptamtliche Mitarbeiterin oder ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED oder einer vergleichbaren Massenorganisation war. Diese Funktionärinnen und Funktionäre hatten ebenfalls eine besonders enge, systemnahe Bindung zum Staat DDR. Außerdem wurde von ihnen eine "Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit dem MfS" gefordert, wobei sie nicht als inoffizielle Mitarbeiterin oder inoffizieller Mitarbeiter des MfS geführt wurden und insoweit Anfragen an den BStU ins Leere gehen.

Um einen Nachweis über die ausgeübten Tätigkeiten in der ehemaligen DDR zu erbringen, sollte die betroffene oder die einbezogene Person aufgefordert werden, den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVK), den jede und jeder Berufstätige in der ehemaligen DDR bei Eintritt in das Berufsleben erhielt, vorzulegen. Der SVK diente als Sozialversicherungsnachweis und war Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Neben den Personalien und der Personenkennziffer enthält er Angaben über Schulbesuche, berufliche Aus- und Fortbildung, besondere Qualifikationen, staatliche Auszeichnungen, Jahreseinkommen, medizinische Daten und einen lückenlosen Nachweis aller Beschäftigungsverhältnisse mit Angabe des jeweiligen Arbeitgebers.

Die Fragen zur Zugehörigkeit zum Reisekader und zu Funktionen in Staat und Gesellschaft sind insoweit sicherheitsrelevant, als im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Außerdem besteht die besondere Gefährdung der Erpressbarkeit durch ehemalige Angehörige des MfS, die sehr genaue Kenntnisse besitzen, wer mit ihnen eng kooperiert hat.

Zu § 10 Abs. 2:

Nach Absatz 2 unterbleibt die Anhörung, soweit ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ggf. eine Teilanhörung stattfindet. Schutzwürdige Interessen des Bundes oder eines Landes können z.B. in der Aufklärung eines Spionageverdachtsfalles oder in der Gewährleistung des Quellenschutzes liegen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Tätigkeit im NLfV ist besonders der Aspekt zu berücksichtigen, dass fremde Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste oder deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

Bei der betroffenen oder der einbezogenen Person kann es geboten sein, die Konfrontation mit schwerwiegenden Verdächtigungen zu verhindern, bevor man nicht deren Wahrheitsgehalt erforscht hat. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Referenz- und Auskunftspersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die auf Grund der Vertraulichkeitszusage bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können. Die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben würde erheblich sinken, wenn die Aussagen der Referenz- und Auskunftspersonen ohne nähere Prüfung offenbart würden.

Zu § 10 Abs. 3:

Satz 1 bestimmt die Maßnahmen, die ohne weitere Einwilligung der betroffenen oder der einbezogenen Person durchgeführt werden dürfen. Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden, wie z.B. die örtliche Polizeidienststelle des aktuellen Wohnsitzes, Verbände, Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können. Die Anforderung der Strafakte auf Grund einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) ist ein typischer Anwendungsfall. Erst wenn die näheren Tatumstände bekannt sind, kann eine sachgerechte Würdigung der Straftat unter Sicherheitsaspekten erfolgen.

Nach Satz 2 kann die zuständige Stelle weitere Maßnahmen einer höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung einleiten, wenn sich im Laufe der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Stufe der Überprüfung geklärt werden können. Das NLfV wird in diesen Fällen an die oder den Geheimschutzbeauftragten herantreten und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen. Die Notwendigkeit der weiteren Maßnahmen ist in der Sicherheitsakte zu dokumentieren. Im Gegensatz zu den Maßnahmen nach Satz 1 sind hier die Einwilligung und auch die Unterrichtung der betroffenen und der einbezogenen Person erforderlich.

Zu § 11 Abs. 1:

Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 4 Abs. 1 vorliegt, so teilt es dies der oder dem Geheimschutzbeauftragten mit.

Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich kein Sicherheitsrisiko ableitet, können z.B. Anhaltspunkte sein, die zu vage sind oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird. Durch die Mitteilung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten besteht für diese oder diesen die Gelegenheit, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu einer mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnis kann das NLfV Sicherheitshinweise geben. Darunter sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) oder auf Grund finanzieller Belastungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) notwendig erscheinen.

Die Mitteilung des NLfV erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 13.

Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, dass die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, unterrichtet es schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten. Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann vom NLfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.

Im nachgeordneten Bereich erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle über die oberste Landesbehörde bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erfolgt vor dem Hintergrund, die Erfahrung einer häufiger mit Sicherheitsüberprüfungen befassten obersten Landesbehörde zu nutzen, und wegen § 43 BZRG.

Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das NLfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das NLfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG; Übermittlungen an andere Behörden sind nicht zulässig. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden durch die oberste Landesbehörde ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Die Unterrichtung erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 14.

Zu § 11 Abs. 2:

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem NLfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Dritten, z.B. von Vorgesetzten, versucht, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, so kann die oder der Geheimschutzbeauftragte von dem unmittelbaren Vortragsrecht gegenüber der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter Gebrauch machen.

Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das NLfV, so ist eine gemeinsame Erörterung vor der Entscheidung erforderlich. Kommen die oder der Geheimschutzbeauftragte und das NLfV im Einzelfall zu keiner einheitlichen Beurteilung, so kann jede Seite (die oder der Geheimschutzbeauftragte ggf. über die zuständige oberste Landesbehörde) das MI einschalten, wenn dies auf Grund der besonderen Art oder Bedeutung des Falles geboten erscheint. Das MI beurteilt den Fall aus grundsätzlicher Sicht. Die abschließende Entscheidung bleibt aber bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten.

Die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist nicht zulässig, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Da bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ein Sicherheitsrisiko begründen (§ 4 Abs. 1), ist im Zweifel den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind.

Die erforderlichen Feststellungen für die Sicherheitsüberprüfung können insbesondere dann nicht getroffen werden, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung der betroffenen Person oder der einbezogenen Person oder des nicht einbezogenen Ehegatten nicht erteilt wird, vgl. auch VV zu § 5 Abs. 2. Die Zuverlässigkeit der betroffenen Person wird bei dieser Fallgestaltung nicht in Frage gestellt.

Die Sicherheitsüberprüfung kann auch dann nicht stattfinden, wenn sich die betroffene Person noch nicht so lange in der Bundesrepublik aufhält, dass ihr sicherheitserhebliches Verhalten ausreichend überprüft werden kann. In der Regel genügt bei der Ü 1 ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann ausreichen, wenn hier lebende Auskunftspersonen benannt werden, die Auskunft über die Identität sowie die berufliche und die gesellschaftliche Betätigung in den oben genannten Zeiträumen geben können.

Lehnt die oder der Geheimschutzbeauftragte die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie oder er dies der betroffenen Person schriftlich mit. Die Ablehnung ist unter Beachtung des Quellenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der befragten Personen und Stellen zu begründen. Die Begründung unterbleibt, soweit sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte. Die hierfür maßgebenden Gründe sind aktenkundig zu machen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte unterrichtet die personalverwaltende Stelle darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Unterrichtung über die Gründe für eine Ablehnung auch umfassend erfolgen, soweit dies sicherheitsmäßig unbedenklich ist. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten richtet sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2.

Zu § 11 Abs. 3:

Vor einer ablehnenden Entscheidung ist das Anhörungsverfahren nach Absatz 3 durchzuführen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterlässt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bei der Anhörung ist allerdings zulässig.

Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass schutzwürdige Interessen des Bundes, eines Landes oder der beteiligten Personen gewährleistet sind, vgl. VV zu § 10 Abs. 2.

Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten teilt das NLfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das NLfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung und/oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung des NLfV gemäß Anlage 14).

Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.

Zu § 11 Abs. 4:

Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maß auch für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.

Zu § 12:

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen. Die Mitteilung über das vorläufige Ergebnis erfolgt nach Anlage 15.

Da die Gefahr besteht, daß bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Grund eines vorläufigen Ergebnisses des NLfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne eine bereits abgeschlossene vorläufige Sicherheitsüberprüfung nicht zugewiesen werden.

Zu § 13 Abs. 1:

Die gegenseitige Unterrichtungspflicht soll sicherstellen, dass während der Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens oder nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht.

Das NLfV prüft die übermittelten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Diese Prüfung setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Fall nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

Auf Grund der Stellungnahme des NLfV entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einzuleiten sind (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).

Zu § 13 Abs. 2:

Die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle muss gesetzlich festgelegt werden, da sich aus dem Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung ergibt, dass die Unterrichtung datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung darstellt.

Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Informationen fallen in der Regel bei der personalverwaltenden Stelle an. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist nach Satz 3 verpflichtet, diese genannten Daten unverzüglich dem NLfV zu übermitteln, damit die Sicherheitsüberprüfungsakte (vgl. § 15 Abs. 2) auf dem aktuellen Stand bleibt.

Die Mitteilung nach Nr. 1 über dienstliche Veränderungen der betroffenen Person wie Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird, ist bedeutsam für die Beachtung der in § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen. Das NLfV wird durch die Mitteilung in die Lage versetzt, diese Fristen selbständig zu überwachen.

Veränderungen der betroffenen Person i.S. von Nr. 2 erfordern eine sicherheitsmäßige Bewertung, z.B. bei Eheschließung Prüfung der Einbeziehung des Ehegatten.

Eine Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und von dort weiter an das NLfV besteht insbesondere bezüglich aller Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der einbezogenen Person hindeuten. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene Person auf Grund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden wird. Die in den Nrn. 3 bis 5 genannten Daten sind typische Erkenntnisse, die mögliche Sicherheitsrisiken darstellen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Nr. 5 erfasst auch disziplinarische Vorermittlungen. Eine Übermittlung der

  • Anhaltspunkte für psychische Störungen, insbesondere krankhafte Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Tabletten,
  • Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  • Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen

an das NLfV soll nur dann erfolgen, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das NLfV im Hinblick auf ein Sicherheitsrisiko prüfen lässt (vgl. VV zu Absatz 1).

Zu § 14 Abs. 1:

Die Ergänzung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person bedeutet eine routinemäßige Aktualisierung und bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen (Ü 1 bis Ü 3). Die Aktualisierung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen, kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen sind zulässig (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe Anlage 1). Erfolgt die Aktualisierung zu einer Sicherheitsüberprüfung, die vor In-Kraft-Treten des Nds. SÜG auf der Grundlage des Sicherheitserklärungsvordrucks Nr. 022 000 070 durchgeführt wurde, so kann die Ergänzung der Angaben durch die betroffene Person auf Seite 8 des genannten Vordrucks vorgenommen werden.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben, und unterrichtet das NLfV über das Ergebnis der Überprüfung. Insbesondere sind dem NLfV alle Veränderungen, die die betroffene Person angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 11 mitzuteilen, damit das NLfV seinen Datenbestand ergänzen oder korrigieren kann. Eine Antwort durch das NLfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert oder ergänzt werden muss.

Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 16).

§ 14 Abs. 2:

Bei der Ü 3 ist im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen, soweit die betroffene Person weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt ist. Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung (Ü 1, Ü 2 oder Ü 3) nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.

Bei der Wiederholungsüberprüfung ist wie bei der Erstüberprüfung zu verfahren; insoweit ist insbesondere auf die Unterrichtung und die erforderliche Einwilligung der betroffenen und ggf. der einbezogenen Person hinzuweisen. Auf die Identitätsprüfung kann allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden, wenn die betroffene oder die einbezogene Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, z.B. durch Pensionierung. In diesem Fall ist eine Aktualisierung gemäß Absatz 1 ausreichend.

Nach Satz 2 kann die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen nach § 9 einleiten, wenn nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Erstüberprüfung. So sind insbesondere die Unterrichtung und die Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 5 erforderlich. Im Rahmen der Unterrichtung kann selbstverständlich mit der betroffenen Person über die sicherheitserheblichen Erkenntnisse gesprochen werden. Möglicherweise kann die betroffene Person die näheren Umstände aufklären und dadurch die geplanten Überprüfungsmaßnahmen und die Einschaltung des NLfV entbehrlich machen.

Nach Satz 3 besteht die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG).

Zu § 14 Abs. 3:

Absatz 3 gibt die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufzuheben. Andernfalls müsste die oder der Geheimschutzbeauftragte eine zunächst nur für möglich gehaltene Sicherheitsgefährdung entweder erst einmal hinnehmen oder zum Anlass nehmen, die Zulassung mit allen Konsequenzen insgesamt zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt. Den Betroffenen ist eine Kopie des Gem. RdErl. des MI, der StK und der übrigen Ministerien vom 6.11.2001 (Nds.MBl. S. 853) zur Kenntnis zu geben.

Abschnitt 3 VV Nds. SÜG - Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

Zu § 15:

Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte sowie die Hilfsmittel der Schriftgutverwaltung wie z.B. Karteikarten sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum ggf. nach Beratung durch das NLfV gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlußsachen sind insbesondere die §§ 21, 24 und 35 ff. VSA zu beachten.

Zu § 15 Abs. 1:

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf dem aktuellen Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.

Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. § 101a Abs. 1 Satz 3 NBG regelt abschließend, welche Unterlagen zur Personalakte gehören. Danach sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Sicherheitsakten, nicht Bestandteil der Personalakte. Unter den Begriff "Sicherheitsakte" i.S. des NBG fällt sowohl die Sicherheits- als auch die Sicherheitsüberprüfungsakte.

Die von der zuständigen Stelle zu führende Sicherheitsakte ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch einer anderen Organisationseinheit zugänglich gemacht werden. Das Trennungsprinzip zwischen Sicherheits- und Personalakte dient dem Schutz der betroffenen Person. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Die betroffene Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung grundsätzlich nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 an die personalverwaltende Stelle übermittelt werden.

Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass die zuständige Stelle und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen, vgl. § 6 Abs. 2.

Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinn sind insbesondere

  • die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebenen), ggf. mit Lichtbild,
  • ggf. ein Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffenen oder der einbezogenen Person geführte(s) Sicherheitsgespräch(e),
  • der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,
  • ggf. der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sowie die Auskunft des BStU,
  • das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
  • ggf. ein Vermerk über das Ergebnis der Personalakteneinsicht.

Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblattes siehe Anlage 17).

Zu § 15 Abs. 2:

Absatz 2 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die beim NLfV geführt wird. Sie enthält neben den gemäß § 13 übermittelten Daten noch Daten und Informationen über die im einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber durch § 18 Abs. 1 erlaubt, ist die Abgabe der Sicherheits- und ggf. auch der Sicherheitsüberprüfungsakte bei einem Wechsel der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich einer oder eines anderen Geheimschutzbeauftragten ist die Sicherheitsakte, wenn die betroffene Person auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, auf Anforderung an die neue zuständige Stelle abzugeben.

Auf Anforderung ist der oder dem Geheimschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.

Die Sicherheitsakte ist unmittelbar an die künftig zuständige Geheimschutzbeauftragte oder den künftig zuständigen Geheimschutzbeauftragten abzugeben, außer die oder der Geheimschutzbeauftragte einer vorgesetzten Behörde fordert sie an. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, so hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR enthält, die nur unter den Voraussetzungen des § 43 BZRG weitergegeben werden darf.

Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene oder VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren:

Frau/Herrn (Name der oder des Geheimschutzbeauftragten) -persönlich - oder Vertreterin/Vertreter - persönlich - Behörde, Anschrift

Enthalten solche Sendungen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlußsachen, so sind zusätzlich die §§ 41 und 42 VSA zu beachten.

Nimmt eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter zugleich auch andere Funktionen wahr und hat sie oder er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreterinnen oder Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Unterlagen in personellen Geheimschutzangelegenheiten an die Vertreterin oder den Vertreter für Geheimschutz gelangen und nicht an andere Personen.

Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen mitwirkenden Behörde hat auch das NLfV die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die neue zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Zu § 16 Abs. 1:

1.
Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Die Jahresfrist ist erforderlich, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Unterlagen zur Verfügung zu haben. Wenn ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist, unterbleibt die Vernichtung nach Satz 3, d.h., die Sicherheitsakte ist solange aufzubewahren, bis die Sicherheitsüberprüfung unanfechtbar abgeschlossen ist.

Um festzustellen, ob die betroffene Person eine längere Aufbewahrung wünscht, fragt die oder der Geheimschutzbeauftragte vor Vernichtung der Sicherheitsakte schriftlich (Anlage 18) oder mündlich an und bittet ggf. um Abgabe einer Einwilligungserklärung (Anlage 19). Die Anfrage bei der betroffenen Person erübrigt sich, wenn sie aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Die Mitteilung des Ergebnisses an das NLfV erfolgt mit Anlage 11, ggf. unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung.

Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte eingewilligt, so ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung, d.h., sowohl die oder der Geheimschutzbeauftragte als auch das NLfV verzichten auf eine Aktualisierung.

Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, so ist die Sicherheitsakte zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (z.B. durch Nachermittlung über bisher angefallene Informationen, Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung).

Sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten, so ist dies dem NLfV nach erfolgter Vernichtung mit Anlage 11 mitzuteilen.

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen richtet sich nach § 30 VSA. Auch nicht eingestufte Aktenteile sind gemäß § 30 Abs. 1 VSA so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann, z.B. durch den Reißwolf.

2.
Die Frist von fünf Jahren gilt, wenn die betroffene Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden ist. Die Fünfjahresfrist berücksichtigt die gebräuchlichste strafrechtliche Verjährungsfrist, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen vorrätig gehalten werden müssen, um z.B. die Nachweise über die Ermächtigung von Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat gemäß § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) führen zu können. Bei Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist gegen die betroffene Person anhängig sind, unterbleibt die Vernichtung nach Satz 3.

Mit Einwilligung der betroffenen Person kann die Aufbewahrungszeit auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden. Die Einwilligung der betroffenen Person kann im eigenen Interesse liegen, wenn nämlich beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. In diesen Fällen kann auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden.

3.
Im Fall des Todes der betroffenen Person ist die Sicherheitsakte sofort zu vernichten.

4.
Zu den Hilfsmitteln der Schriftgutverwaltung zählen z.B. Karteikarten.

Zu § 16 Abs. 2:

Aus Gründen der Praktikabilität sind die Fristen für die Sicherheitsüberprüfungsakte mit denen der Sicherheitsakte identisch. Eine fachliche Notwendigkeit für längere Fristen aus Sicherheitsgründen wird nicht gesehen. Wenn eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll und keine Akten vorhanden sind, findet schließlich eine komplette Neu-Sicherheitsüberprüfung statt. Und falls sich die betroffene Person vor überflüssigen Überprüfungen schützen möchte, kann sie, falls sie nach dem Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit mit einer erneuten Betrauung rechnet, durch Einwilligung die Aufbewahrungszeiten für Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte verlängern.

Zu § 16 Abs. 3:

Gemäß § 3 Abs. 1 NArchG ist sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dem Staatsarchiv anzubieten. Auf Grund einer Absprache mit dem Hauptstaatsarchiv wird von der Anbietungspflicht bei Sicherheitsakten gemäß § 3 Abs. 4 NArchG abgesehen; ausgenommen von dieser Regelung ist das MI. Unabhängig davon wird das Hauptstaatsarchiv unter Umständen beim Ausscheiden von maßgebenden Personen des öffentlichen Lebens, die Geheimnisträger waren, die Sicherheitsakte anfordern. Eine solche Anforderung würde im Regelfall bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Satz 2 stellt sicher, dass zuständige Stelle und mitwirkende Behörde nicht auf archivierte Daten zurückgreifen können; ansonsten würden die Vorschriften über die Vernichtung unterlaufen. Sind Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte an die Archivverwaltung abgegeben worden, so dürfen sie erst 50 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Allgemeinheit zugänglich gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NArchG) und demzufolge auch erst dann wieder für Zwecke dieses Gesetzes genutzt werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z.B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des NLfV.

Der Begriff "Dateien" umfasst sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien, vgl. § 3 Abs. 5 NDSG.

Zu § 17 Abs. 2:

Das NLfV darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der einbezogenen Person (Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) erforderlichen Daten speichern. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur einbezogenen Person beim NLfV anfallen, zuordnen zu können.

Die Identifizierungsdaten nach Nr. 1 dürfen nach Satz 2 in NADIS gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann. Die nach Nr. 2 gespeicherten Daten dürfen nur dem NLfV unmittelbar zugänglich sein; ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

Zu § 17 Abs. 3:

Da Dateien allein zumindest die Gefahr einer Verkürzung von Informationszusammenhängen innewohnt, dürfen personenbezogene Daten nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.

Zu § 18 Abs. 1:

Absatz 1 normiert das Zweckbindungsprinzip, wonach Daten grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden. Unter diese Zweckbindung fällt z.B. die Übermittlung der Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten an das NLfV oder auch die Übermittlung der über die betroffene oder die einbezogene Person gespeicherten Daten in NADIS.

Die zuständige Stelle kann z.B. personenbezogene Daten auch dann übermitteln, wenn gegenüber nichtöffentlichen und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden muss, dass sich ein Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung befindet und die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann (Sicherheitsbescheid, Konferenzbescheinigung, Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung). Die Empfänger sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Von der Zweckbindung erfasst wird auch der Bereich der Fachaufsicht. Die oder der Geheimschutzbeauftragte der vorgesetzten Behörde kann bei nachgeordneten Behörden Dateien und Sicherheitsakten einsehen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte des MI kann zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen auch die Dateien und Sicherheitsüberprüfungsakten beim NLfV einsehen.

Datenschutzrechtlich privilegiert sind auch die Rechnungsprüfung und Organisationsuntersuchungen, die vom LRH durchgeführt werden. Organisationsuntersuchungen durch die zuständige Behörde selbst oder deren Aufsichtsbehörde sind nicht zulässig.

Zu § 18 Abs. 2:

Das Prüf- und Vernichtungsgebot bezieht sich auf jede einzelne Datenweitergabe. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten haben die oder der Geheimschutzbeauftragte und das NLfV die empfangende Stelle auf diese besonderen Prüf- und Vernichtungsgebote hinzuweisen.

Ob die Strafverfolgungsbehörden die übermittelten Daten verarbeiten dürfen, müssen sie selbst entscheiden. Nur sie können beurteilen, ob die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Zu § 18 Abs. 3:

Die Nachberichtspflicht besteht gegenüber allen Stellen, denen personenbezogene Daten gemäß § 19 Abs. 1 übermittelt worden sind.

Zu § 19 Abs. 1:

Absatz 1 zählt die Fälle auf, in denen die Zweckbindung durchbrochen werden darf. Die Entscheidung über die Durchbrechung der Zweckbindung ist nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der oder des Geheimschutzbeauftragten oder des NLfV.

Das NLfV darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln.

Eine Durchbrechung der Zweckbindung, d.h. eine Nutzung und Übermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen, unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Zu beachten sind insoweit z.B. § 29 StUG und § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BZRG.

Die Zweckbindung des § 18 darf in folgenden Fällen durchbrochen werden:

  1. 1.

    für die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 NVerfSchG aufgezählten Straftaten. Dabei handelt es sich um

    • Verbrechen,

    • besonders schwere Fälle von Vergehen,

    • Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind,

    • Straftaten nach den §§ 129, 146 Abs. 2, §§ 147 bis 149, 152, 311 Abs. 4 und 5, § 311a Abs. 4 und § 311b Abs. 2 StGB sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz sowie

    • der strafbare Versuch einer solchen Straftat und die Teilnahme an ihr.

    Im Bereich des Geheimschutzes kommt der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB große Bedeutung zu, wobei diese Straftat als "besonders schwerer Fall eines Vergehens" zu bewerten ist. Die Katalogstraftaten nach § 2 NAusfG zu G 10 werden ebenfalls von § 17 Abs. 2 NVerfSchG erfasst.

    Übermittlungen sind aktenkundig zu machen.

  2. 2.

    für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen.

    Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten der betroffenen Person, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung oder auch nach deren Abschluss anfallen, an die personalverwaltende Stelle zur disziplinarrechtlichen Verfolgung oder für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist.

    Diese Fallgestaltung liegt vor, wenn z.B. nach Ansicht der oder des Geheimschutzbeauftragten disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die betroffene Person zum ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen zu veranlassen, oder aber eine Umsetzung oder Versetzung unter Entzug der VS-Ermächtigung für nötig erachtet wird.

    Übermittlungen sind aktenkundig zu machen.

  3. 3.

    zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht.

    Die mitwirkende Behörde darf Daten der betroffenen Person, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung oder nach deren Abschluss anfallen, zu Zwecken der Spionageabwehr nutzen und übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.

  4. 4.

    zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes.

    Nr. 4 ist die korrespondierende Übermittlungsvorschrift für die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Grunddaten der betroffenen und der einbezogenen Person in NADIS. Diese Übermittlungsvorschrift greift in den Fällen, in denen eine andere Verfassungsschutzbehörde zu einer Person extremistische Erkenntnisse erhalten hat und in NADIS anfragt, ob die betreffende Person bereits von anderen Verfassungsschutzbehörden gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, z.B., weil die Person wegen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden ist, so übermittelt NADIS die Grunddaten und das Aktenzeichen aus der Sicherheitsüberprüfung an die anfragende Verfassungsschutzbehörde (ohne Beteiligung der speichernden Verfassungsschutzbehörde). Aus Sicht der anfragenden Verfassungsschutzbehörde erfolgt die Übermittlung für die Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung, hier der Extremismusbeobachtung.

    Ob neben den Grunddaten noch weitere personenbezogene Daten aus der Sicherheitsüberprüfung, die nur in der Akte gespeichert sind, übermittelt werden dürfen, richtet sich nach den Nrn. 1 bis 3.

  5. 5.

    für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse.

    Nicht im Gesetz genannt, aber gleichwohl zulässig ist die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und das NLfV an parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Das Recht auf Aktenvorlage der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse nach Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung kann einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kann sich aber durch die Grundrechte ergeben. Das Beweiserhebungsrecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten können.

Zu § 19 Abs. 2:

Die Einwilligung in die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen soll für die betroffene Person keine nachteiligen Folgen haben. Daher ist die Nutzung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten nach Ablauf der Vernichtungs- und Löschungsfristen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder mit ihrer Einwilligung zulässig.

Zu § 20 Abs. 1:

Sind Daten nicht unrichtig, bestreitet aber die betroffene oder die einbezogene Person deren Richtigkeit, so werden die Belange der betroffenen oder der einbezogenen Person dadurch gewahrt, dass das Bestreiten zu vermerken oder sonst festzuhalten ist.

Zu § 20 Abs. 2:

Die Löschungsregelung bezieht sich auf die gemäß § 17 gespeicherten personenbezogenen Daten in Dateien und korrespondiert mit den in § 16 Abs. 1 normierten Vernichtungsfristen für die Sicherheits- und die Sicherheitsüberprüfungsakte. Durch den Verweis auf § 16 Abs. 1 gilt auch hier, dass mit Einwilligung der betroffenen Person die Löschungsfristen hinausgeschoben werden können. Die in Nr. 1 der VV zu § 16 Abs. 1 gemachten Ausführungen zur Verlängerung der Aufbewahrungszeit gelten entsprechend für die Verlängerung der Löschungsfristen.

Über Satz 3 werden auch die in NADIS gespeicherten Daten erfasst.

Nach Satz 4 unterbleibt die Löschung, wenn die Daten für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung oder eines Verwaltungsstreitverfahrens benötigt werden. Außerdem sind Daten aus Dateien, wie die zur Vernichtung anstehenden Akten, vor ihrer Löschung der Archivverwaltung anzubieten.

Zu § 20 Abs. 3:

Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können z.B. ein Rehabilitationsinteresse sein.

Zu § 21 Abs. 1:

Anfragende Personen können die betroffene oder die einbezogene, aber auch Referenz- und Auskunftspersonen sein. Verlangt eine Auskunfts- oder Referenzperson Auskunft oder Akteneinsicht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, so ist die Auskunft oder Akteneinsicht auf die zu ihrer Identifizierung notwendigen Daten und die Wiedergabe ihrer Aussage in den Unterlagen zu beschränken.

Im Gegensatz zu § 23 Abs. 6 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes besteht sowohl für die Sicherheitsakte als auch für die Sicherheitsüberprüfungsakte grundsätzlich ein uneingeschränkter Anspruch auf Akteneinsicht unter den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs.

Zu § 21 Abs. 2:

Die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung ist eine Folge der gesetzlich begründeten Zusammenarbeitspflicht zwischen den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Über Daten, die das NLfV aus NADIS oder auf Anfrage von anderen Verfassungsschutzbehörden erhält, kann es nicht frei verfügen. Möglicherweise sind auch eigene Sicherheitsinteressen oder operative Belange zu schützen.

Beabsichtigt die oder der Geheimschutzbeauftragte gleichwohl, Auskunft über die Herkunft der Daten oder die Empfänger von Übermittlungen zu geben, so ist die Zustimmung des NLfV einzuholen.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung oder Akteneinsicht unterbleiben muss, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten, vgl. § 16 Abs. 4 NDSG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 ist die oder der Geheimschutzbeauftragte oder das NLfV verpflichtet, die Auskunft oder Akteneinsicht zu verweigern; ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Die Ausschlusstatbestände nach Absatz 3 werden in der Praxis beim Einsichtsanspruch in die sensible Sicherheitsüberprüfungsakte häufig greifen. So wird in der Regel der Anspruch bei Sicherheitsüberprüfungsakten der Stufe Ü 3 ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein wegen der sich dort befindlichen Vermerke über die Befragungen von Referenz- und ggf. Auskunftspersonen. Zum einen sind die Auskünfte vertraulich zu behandeln und daher wegen der berechtigten Interessen von Dritten gemäß Absatz 3 Nr. 3 geheimzuhalten. Zum anderen könnte die Bereitschaft von Referenz- und Auskunftspersonen, im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, abnehmen, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihre Äußerungen bekannt werden. Dadurch könnte die Aufgabenerfüllung der mitwirkenden Behörde i.S. von Absatz 3 Nr. 1 gefährdet werden. Eine Schutzbedürftigkeit der Daten der Referenz- und Auskunftspersonen besteht dagegen nicht, wenn diese leichtfertig oder vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben.

Auch die sich in den Sicherheitsüberprüfungsakten der Stufen Ü 1 bis Ü 3 befindliche unbeschränkte Auskunft aus dem BZR unterliegt nicht dem Einsichtsrecht, da die gesetzliche Verwendungsregelung des § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) entgegensteht.

Die Versagung der Auskunftserteilung oder Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Zu § 21 Abs. 4:

Als Ausgleich für eine versagte Auskunft oder Akteneinsicht ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung der oder des LfD hinzuweisen. Der Hinweis auf die oder den LfD sollte auch deren oder dessen Anschrift enthalten.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs der oder des LfD richtet sich nach § 22 NDSG.

Abschnitt 4 VV Nds. SÜG - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

Die Sonderregelungen in den §§ 22 bis 25 enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gehen deshalb vor. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.

Die Sicherheitsüberprüfung bei nichtöffentlichen Stellen dient dazu, Verschlusssachen im Privatbereich ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Zu diesem Zweck schließt die zuständige Stelle mit der nichtöffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nichtöffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft einzuhalten. In ihm sind die Regeln für das Zusammenwirken der nichtöffentlichen Stelle und der am Geheimschutz beteiligten Behörden zusammengefasst. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist allerdings das Nds. SÜG.

Der Begriff "nichtöffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft.

Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nichtöffentlichen Stellen zu verwenden.

Zu § 22 Abs. 1:

Im nichtöffentlichen Bereich werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die z.B. eine Verschlusssache an ein Unternehmen weitergeben will.

Zu § 22 Abs. 2:

Auch für die nichtöffentliche Stelle gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Geheimschutz und Personalverwaltung. Innerhalb der nichtöffentlichen Stelle sind Personalverwaltung und eine mit dem Geheimschutz beauftragte Stelle zu trennen. Bei Kleinunternehmen kann es jedoch vorkommen, dass nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, um das Trennungsprinzip zu vollziehen. In diesen Fällen kann der Grundsatz der Aufgabentrennung durchbrochen werden, damit auch solchen Unternehmen Verschlusssachenaufträge erteilt werden können. Die Ausnahmen sind jedoch eng zu begrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsakten von den Personalakten getrennt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Ferner hat die oder der Geheimschutzbeauftragte die nichtöffentliche Stelle zu verpflichten,

  • die betroffene Person über die Ausnahmeregelung zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, sich an die oder den LfD (§ 24 Nds. SÜG i.V.m.§ 19 NDSG) zu wenden,
  • Informationen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nicht für sonstige Personalmaßnahmen, sondern nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. In Zweifelsfällen ist die oder der LfD anzuhören.

Zu § 23 Abs. 1:

Die betroffene Person leitet die Sicherheitserklärung unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle zu. Die Angaben zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 legt sie unter Verwendung der Anlage 20 der nichtöffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person besonders darauf hinzuweisen. Nach Satz 2 prüft die nichtöffentliche Stelle die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Folgerichtigkeit; sie kann zu diesem Zweck auch die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Anschließend sind die Angaben an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten.

Zu § 23 Abs. 2:

Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, weil der zuständigen Stelle in der Regel die eigene Anschauung über die zu überprüfende Person fehlen wird.

Zu § 23 Abs. 3:

Die nichtöffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie ist bei Ablehnung der Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur darüber zu unterrichten, dass die betroffene Person nicht zugelassen oder die Zulassung aufgehoben wird. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.

Bei der Anhörung gemäß § 10 Abs. 2 ist der betroffenen Person die beabsichtigte Mitteilung an das Unternehmen bekanntzugeben. Etwa vorgetragene Anregungen sollen berücksichtigt werden.

Ausnahmsweise können sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies zum Schutz von Verschlusssachen erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Sicherheitsüberprüfung ergeben hat, dass die betroffene Person Alkoholprobleme hat, sie gleichwohl aber ermächtigt wird. Ziel der Mitteilung ist es dann, die nichtöffentliche Stelle zu veranlassen, das Risiko zu beobachten und ggf. die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten, wenn es sich vergrößert.

Des weiteren ist die Mitteilung zulässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Fall ist die nichtöffentliche Stelle zu veranlassen, die betroffene Person auf die besondere Gefährdung hinzuweisen, und sie ist aufzufordern, etwaige besondere Vorkommnisse bei der Reise, die auf einen nachrichtendienstlichen Anwerbungsversuch schließen lassen, unverzüglich nach Beendigung der Reise mitzuteilen.

Die betroffene Person ist vor einer entsprechenden Mitteilung an die nichtöffentliche Stelle anzuhören und auf das Recht hinzuweisen, die oder den LfD (§ 27 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG) anzurufen. Teilt sie mit, dass sie sich an die oder den LfD wenden will, so ist deren oder dessen Äußerung abzuwarten.

Zu § 24 Abs. 1:

Satz 1 stellt klar, dass auch innerhalb der nichtöffentlichen Stelle eine Unterrichtung zwischen der Personalverwaltung und der mit dem Geheimschutz beauftragten internen Stelle erfolgen soll. Die nichtöffentliche Stelle ist dann verpflichtet, die ihr bekanntgewordenen Umstände an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten. Die Übermittlungspflicht und -befugnis stellen sicher, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nichtöffentlichen Stelle bekannt werden, sowie über die persönlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person unverzüglich unterrichtet wird.

Zu § 24 Abs. 2:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person über die nichtöffentliche Stelle auf, die Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 zu ergänzen. Dabei ist die von der betroffenen Person ausgefüllte Sicherheitserklärung dieser unmittelbar zu übersenden. Die nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die Aktualisierung verzichtet werden kann, wenn sie erklärt, dass die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Soll an Stelle der Aktualisierung eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden, so kann auf diese verzichtet werden, wenn die nichtöffentliche Stelle erklärt, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu ergänzen und unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten zuzuleiten.

Abweichend von den Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen ist bei der Aktualisierung gemäß § 14 Abs. 1 für die betroffene Person beim Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen anzufragen sowie eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einzuholen. Diese Abfragen sind erforderlich, weil die nichtöffentliche Stelle nicht von Amts wegen über Strafverfahren unterrichtet wird und diese Informationen daher nicht, wie im öffentlichen Bereich, zeitnah von der oder dem Geheimschutzbeauftragten berücksichtigt werden können.

Zu § 25 Abs. 1:

Für die Führung der besonderen Sicherheitsakte über die betroffene Person in der nichtöffentlichen Stelle sind insbesondere die §§ 15 und 16 zu beachten.

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird die besondere Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der besonderen Sicherheitsakte ergeben, zu schützen.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Befugnis der nichtöffentlichen Stelle zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten der betroffenen Person in Dateien wird entsprechend § 17 Abs. 1 beschränkt. Die für die zuständige Stelle und das NLfV geltende Vorschrift des § 20 zum Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten wird auch für die nichtöffentliche Stelle für anwendbar erklärt.