§ 5 Nds. SÜG - Rechte der betroffenen und der einbezogenen Person
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Die betroffene Person ist von der zuständigen Stelle über die Sicherheitsüberprüfung und deren Stufe (§ 7), das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, über die nach Absatz 1 zu unterrichten ist. Die Einwilligung bedarf der Schriftform; sie kann nicht in elektronischer Form erteilt werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Für die einbezogene Person (§ 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.