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Abschnitt 4 VV Nds. SÜG - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
VV Nds. SÜG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003020

Die Sonderregelungen in den §§ 22 bis 25 enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gehen deshalb vor. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.

Die Sicherheitsüberprüfung bei nichtöffentlichen Stellen dient dazu, Verschlusssachen im Privatbereich ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Zu diesem Zweck schließt die zuständige Stelle mit der nichtöffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nichtöffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft einzuhalten. In ihm sind die Regeln für das Zusammenwirken der nichtöffentlichen Stelle und der am Geheimschutz beteiligten Behörden zusammengefasst. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist allerdings das Nds. SÜG.

Der Begriff "nichtöffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft.

Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nichtöffentlichen Stellen zu verwenden.

Zu § 22 Abs. 1:

Im nichtöffentlichen Bereich werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die z.B. eine Verschlusssache an ein Unternehmen weitergeben will.

Zu § 22 Abs. 2:

Auch für die nichtöffentliche Stelle gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Geheimschutz und Personalverwaltung. Innerhalb der nichtöffentlichen Stelle sind Personalverwaltung und eine mit dem Geheimschutz beauftragte Stelle zu trennen. Bei Kleinunternehmen kann es jedoch vorkommen, dass nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, um das Trennungsprinzip zu vollziehen. In diesen Fällen kann der Grundsatz der Aufgabentrennung durchbrochen werden, damit auch solchen Unternehmen Verschlusssachenaufträge erteilt werden können. Die Ausnahmen sind jedoch eng zu begrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsakten von den Personalakten getrennt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Ferner hat die oder der Geheimschutzbeauftragte die nichtöffentliche Stelle zu verpflichten,

  • die betroffene Person über die Ausnahmeregelung zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, sich an die oder den LfD (§ 24 Nds. SÜG i.V.m.§ 19 NDSG) zu wenden,
  • Informationen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nicht für sonstige Personalmaßnahmen, sondern nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. In Zweifelsfällen ist die oder der LfD anzuhören.

Zu § 23 Abs. 1:

Die betroffene Person leitet die Sicherheitserklärung unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle zu. Die Angaben zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 legt sie unter Verwendung der Anlage 20 der nichtöffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person besonders darauf hinzuweisen. Nach Satz 2 prüft die nichtöffentliche Stelle die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Folgerichtigkeit; sie kann zu diesem Zweck auch die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Anschließend sind die Angaben an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten.

Zu § 23 Abs. 2:

Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, weil der zuständigen Stelle in der Regel die eigene Anschauung über die zu überprüfende Person fehlen wird.

Zu § 23 Abs. 3:

Die nichtöffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie ist bei Ablehnung der Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur darüber zu unterrichten, dass die betroffene Person nicht zugelassen oder die Zulassung aufgehoben wird. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.

Bei der Anhörung gemäß § 10 Abs. 2 ist der betroffenen Person die beabsichtigte Mitteilung an das Unternehmen bekanntzugeben. Etwa vorgetragene Anregungen sollen berücksichtigt werden.

Ausnahmsweise können sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies zum Schutz von Verschlusssachen erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Sicherheitsüberprüfung ergeben hat, dass die betroffene Person Alkoholprobleme hat, sie gleichwohl aber ermächtigt wird. Ziel der Mitteilung ist es dann, die nichtöffentliche Stelle zu veranlassen, das Risiko zu beobachten und ggf. die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten, wenn es sich vergrößert.

Des weiteren ist die Mitteilung zulässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Fall ist die nichtöffentliche Stelle zu veranlassen, die betroffene Person auf die besondere Gefährdung hinzuweisen, und sie ist aufzufordern, etwaige besondere Vorkommnisse bei der Reise, die auf einen nachrichtendienstlichen Anwerbungsversuch schließen lassen, unverzüglich nach Beendigung der Reise mitzuteilen.

Die betroffene Person ist vor einer entsprechenden Mitteilung an die nichtöffentliche Stelle anzuhören und auf das Recht hinzuweisen, die oder den LfD (§ 27 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG) anzurufen. Teilt sie mit, dass sie sich an die oder den LfD wenden will, so ist deren oder dessen Äußerung abzuwarten.

Zu § 24 Abs. 1:

Satz 1 stellt klar, dass auch innerhalb der nichtöffentlichen Stelle eine Unterrichtung zwischen der Personalverwaltung und der mit dem Geheimschutz beauftragten internen Stelle erfolgen soll. Die nichtöffentliche Stelle ist dann verpflichtet, die ihr bekanntgewordenen Umstände an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten. Die Übermittlungspflicht und -befugnis stellen sicher, dass die oder der Geheimschutzbeauftragte über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nichtöffentlichen Stelle bekannt werden, sowie über die persönlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person unverzüglich unterrichtet wird.

Zu § 24 Abs. 2:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person über die nichtöffentliche Stelle auf, die Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 zu ergänzen. Dabei ist die von der betroffenen Person ausgefüllte Sicherheitserklärung dieser unmittelbar zu übersenden. Die nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die Aktualisierung verzichtet werden kann, wenn sie erklärt, dass die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Soll an Stelle der Aktualisierung eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden, so kann auf diese verzichtet werden, wenn die nichtöffentliche Stelle erklärt, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu ergänzen und unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten zuzuleiten.

Abweichend von den Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen ist bei der Aktualisierung gemäß § 14 Abs. 1 für die betroffene Person beim Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen anzufragen sowie eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einzuholen. Diese Abfragen sind erforderlich, weil die nichtöffentliche Stelle nicht von Amts wegen über Strafverfahren unterrichtet wird und diese Informationen daher nicht, wie im öffentlichen Bereich, zeitnah von der oder dem Geheimschutzbeauftragten berücksichtigt werden können.

Zu § 25 Abs. 1:

Für die Führung der besonderen Sicherheitsakte über die betroffene Person in der nichtöffentlichen Stelle sind insbesondere die §§ 15 und 16 zu beachten.

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird die besondere Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der besonderen Sicherheitsakte ergeben, zu schützen.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Befugnis der nichtöffentlichen Stelle zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten der betroffenen Person in Dateien wird entsprechend § 17 Abs. 1 beschränkt. Die für die zuständige Stelle und das NLfV geltende Vorschrift des § 20 zum Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten wird auch für die nichtöffentliche Stelle für anwendbar erklärt.