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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Die obersten Landesbehörden, die größeren Landesober- und -mittelbehörden und die entsprechenden landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen haben, soweit bei ihnen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS bearbeitet oder verwaltet werden, eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Andere VS-verwaltende Behörden oder Dienststellen können eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten bestellen; soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr.

(2) Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat in ihrer oder seiner Dienststelle

  1. 1.
    für die Durchführung der VS-Anweisung und der sie ergänzenden Richtlinien (§ 64) zu sorgen,
  2. 2.
    die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter in allen Fragen des Geheimschutzes zu beraten.

Diese Aufgaben werden von ihr oder ihm in Zusammenarbeit mit dem NLfV (§ 60) durchgeführt.

(3) Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.