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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 30 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) VS sind so zu vernichten, daß der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann.

(2) STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS dürfen nur auf Weisung einer zeichnungsbefugten VS-Bearbeiterin oder eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters vernichtet werden. Die zuständige VS-Verwalterin oder der zuständige VS-Verwalter prüft diese VS auf Vollständigkeit und vernichtet sie in Gegenwart einer entsprechend ermächtigten Zeugin oder eines entsprechend ermächtigten Zeugen.

(3) Im VS-Bestandsverzeichnis ist zu vermerken, an welchem Tag welche VS oder welche Teile davon vernichtet wurden (bei STRENG GEHEIM und GEHEIM mit Angabe der Ausfertigungsnummer und Seitenzahl) und wer die Weisung zur Vernichtung erteilt hat. Der Vermerk ist von der VS-Verwalterin oder dem VS-Verwalter und von der Zeugin oder dem Zeugen (Absatz 2) zu unterschreiben. Wird über die Vernichtung der VS eine VS-Vernichtungsverhandlung gefertigt, so genügt es, wenn diese von der VS-Verwalterin oder dem VS-Verwalter und der Zeugin oder dem Zeugen unterschrieben und unter Angabe der laufenden Nummer der Vernichtungsverhandlung im VS-Bestandsverzeichnis auf diese verwiesen wird (siehe Anlage 3 Muster 4).

(4) Zwischenmaterial von STRENG GEHEIM eingestuften VS, das nicht nachgewiesen ist (§ 14), ist durch die zuständige VS-Verwalterin oder den zuständigen VS-Verwalter unter Aufsicht der Verfasserin oder des Verfassers (bei Abschriften unter Aufsicht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei Ablichtungen oder Abdrucken unter Aufsicht der überwachenden Person) zu vernichten. Zwischenmaterial von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS ist, soweit von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter nichts anderes bestimmt ist, der zuständigen VS-Verwalterin oder dem zuständigen VS-Verwalter zur Vernichtung zu übergeben; einer Aufsicht bedarf es nicht.