APVO-Lehr,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Lehrkräfte

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288 - VORIS 20411 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (Nds. GVBl. S. 164) (2)

Aufgrund des § 26 und des § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer2
Zulassung zum Vorbereitungsdienst3
Dienstbezeichnung4
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende5
Seminarprogramm, Seminarlehrpläne, Veranstaltungen der Studienseminare6
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche7
Ausbildungsschule8
Schriftliche Arbeit9
Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote10
Dritter Abschnitt
Staatsprüfung
Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile11
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss12
Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote13
Prüfungsunterricht14
Sonderbestimmungen zum Prüfungsunterricht wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie14a
Mündliche Prüfung15
Zuhörende16
Täuschung, Ordnungsverstoß17
Verhinderung, Versäumnis18
Gesamtnote der Staatsprüfung19
Niederschrift20
Zeugnis21
Wiederholung der Staatsprüfung22
Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte23
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften24
Inkrafttreten25
Anhangteil
KompetenzbereicheAnlage

SVBl. S. 325

SVBl. S. 239

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 APVO-Lehr - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für

  1. 1.

    das Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    das Lehramt an Haupt- und Realschulen,

  3. 3.

    das Lehramt für Sonderpädagogik,

  4. 4.

    das Lehramt an Gymnasien und

  5. 5.

    das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

§ 2 APVO-Lehr - Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die in der Anlage genannten Kompetenzen auf der Grundlage von Seminarprogramm und Seminarlehrplänen in engem Bezug zur Schulpraxis erwerben. 2Insbesondere sollen die im Studium erworbenen

  1. 1.

    Basiskompetenzen in den Bereichen

    1. a)

      Heterogenität von Lerngruppen,

    2. b)

      Inklusion,

    3. c)

      Grundlagen der Förderdiagnostik und

    4. d)

      Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache,

  2. 2.

    interkulturelle Kompetenzen und

  3. 3.

    Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung

im Hinblick auf die Schulpraxis erweitert und vertieft werden. 3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes befähigt werden, Schülerinnen und Schüler individuell so zu fordern und zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können.

(2) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind Unterrichtsfächer, sonderpädagogische und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen.

§ 3 APVO-Lehr - Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst für ein in § 1 genanntes Lehramt wird nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer

  1. 1.

    das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Fächern, für das Lehramt für Sonderpädagogik in drei Fächern. 3Auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach.

(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist außerdem eine berufspraktische Tätigkeit erforderlich, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) entspricht.

(3) 1Zum Vorbereitungsdienst kann auch zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. 2Die Fächer des besonderen Bedarfs werden zu jedem Einstellungstermin festgestellt und veröffentlicht.

(4) 1Nicht zugelassen wird, wer bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in Niedersachsen oder ein vergleichbares Lehramt in einem anderen Land abgeleistet hat. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.