Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 APVO-Lehr - Seminarprogramm, Seminarlehrpläne, Veranstaltungen der Studienseminare

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars erstellt gemeinsam mit den Ausbildenden

  1. 1.

    ein Seminarprogramm, das der systematischen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Lehrerausbildung dient, und

  2. 2.

    Seminarlehrpläne für die Veranstaltungen der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare, die den zeitlichen Ablauf und die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung regeln.

2Bei der inhaltlichen Gestaltung der Seminarlehrpläne sind die Anforderungen an eine inklusive Schule zu berücksichtigen. 3Die Seminarlehrpläne eines Studienseminars sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen teil

  1. 1.

    an einer Einführungsveranstaltung,

  2. 2.

    an Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars,

  3. 3.

    an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, für die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugelassen ist, und

  4. 4.

    an weiteren Veranstaltungen des Studienseminars.

(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet.

(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet.

(5) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, drei Stunden im fachdidaktischen Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, drei Stunden im fachdidaktischen Seminar der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung und sechs Stunden im fachdidaktischen Seminar des Unterrichtsfachs ausgebildet. 2Jeweils die Hälfte der Stunden wird für die Ausbildung in der sonderpädagogischen Förderung an allgemein bildenden Schulen verwandt.

(6) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet. 2Für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt wurden (§ 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), sind die Ausbildungsinhalte diesen Studieninhalten anzupassen.

(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, je acht Stunden in den fachdidaktischen Seminaren in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet.

(8) 1Die Ausbildung nach den Absätzen 2 bis 7 kann auch in Form von Blockseminaren und mehrtägigen Veranstaltungen durchgeführt werden. 2Die Veranstaltungen können, auch seminarübergreifend, modularisiert werden.

(9) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 3 bis 7 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden.