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§ 4 APVO-Lehr - Dienstbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung

  1. 1.

    "Anwärterin des Lehramts an Grundschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grundschulen",

  2. 2.

    "Anwärterin des Lehramts an Haupt- und Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Haupt- und Realschulen",

  3. 3.

    "Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik" oder "Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik",

  4. 4.

    "Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien" oder "Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien" oder

  5. 5.

    "Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen" oder "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen".