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§ 18 APVO-Lehr - Verhinderung, Versäumnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt ein nicht abgeschlossener Prüfungsteil als nicht unternommen.

(2) Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, einen Prüfungsteil zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt.

(3) 1Erbringt der Prüfling einen Prüfungsteil oder die Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als mit "ungenügend (6)" bewertet. 2Die Prüfung gilt auch als mit "ungenügend (6)" bewertet, wenn der Prüfling nach Einleitung der Staatsprüfung (§ 11 Abs. 1) auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, es sei denn, dass der Prüfling vor der Entlassung einen schwerwiegenden persönlichen Grund für den Antrag auf Entlassung dargelegt hat.