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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 21 APVO-Lehr - Zeugnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Über die bestandene Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert der Gesamtnote.

(2) Das Nichtbestehen der Staatsprüfung wird schriftlich bestätigt.