Nds. EPPSG-DVO,NI - Niedersächsische EPPSG-Durchführungsverordnung

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

Vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständige Stellen1
Aufgaben der zuständigen Stellen2
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen3
Plausibilisierung und Freigabe der Listen4
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung5
Antragstellung6
Identifizierung über das Nutzerkonto7
Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer8
Antragskonto9
Antragsinformationen10
Verfahren11
Handlungsfähigkeit12
Antragstellung durch Dritte13
Verarbeitung personenbezogener Daten14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten15

§ 1 Nds. EPPSG-DVO - Zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) immatrikuliert waren, die ihren Hauptsitz in Niedersachsen hat. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte außerhalb Niedersachsens immatrikuliert sind.

(2) 1Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück ist landesweit sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 zum Besuch an einer Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet waren, die ihren Hauptsitz in Niedersachsen hat. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte angemeldet sind, die sich außerhalb Niedersachsens befindet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)

§ 2 Nds. EPPSG-DVO - Aufgaben der zuständigen Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. 2Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vor.

(2) 1Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. 2Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Verordnung richtet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)

§ 3 Nds. EPPSG-DVO - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen, mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden, aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.

(2) 1Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. 2Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. 3Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.

(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)

§ 4 Nds. EPPSG-DVO - Plausibilisierung und Freigabe der Listen

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Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.

(2) 1Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. 2In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft; dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)