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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 Nds. EPPSG-DVO - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. 2Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, zu löschen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)