§ 14 Nds. EPPSG-DVO - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. 2Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, zu löschen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)