§ 8 Nds. EPPSG-DVO - Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) Statt sich mit den in § 7 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nutzen.
(2) 1Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. 2Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)