§ 3 Nds. EPPSG-DVO - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen, mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden, aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) 1Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. 2Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. 3Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)