§ 9 Nds. EPPSG-DVO - Antragskonto
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) 1Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. 2Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) 1Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. 2Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)