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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 Nds. EPPSG-DVO - Antragskonto

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. 2Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.

(2) 1Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. 2Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)