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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 Nds. EPPSG-DVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. 2Für dieses Verfahren gelten die Absätze 2 bis 8.

(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem gemacht wurden.

(3) 1Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 hochgeladen hat. 2Ist ein passender Datensatz auffindbar, so wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz werden mit den Angaben im Antrag abgeglichen.

(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.

(5) 1Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, so wird er bewilligt. 2Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides erfolgt per E-Mail. 3Er muss nicht begründet werden.

(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.

(7) 1Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, so erfolgt noch keine Bewilligung und Auszahlung. 2Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. 3Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.

(8) 1Scheitert der an die Prüfung nach Absatz 3 anschließende Abgleich nach Absatz 4, so wird der Antrag abgelehnt. 2Die zuständige Stelle behält sich vor, listenhaft eine manuelle Schnellprüfung der automatisierten Prüfung des Fachverfahrens vorzunehmen, bevor der Ablehnungsbescheid automatisch generiert wird. 3Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)