§ 4 Nds. EPPSG-DVO - Plausibilisierung und Freigabe der Listen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) 1Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. 2In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft; dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)