§ 2 Nds. EPPSG-DVO - Aufgaben der zuständigen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) 1Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. 2Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vor.
(2) 1Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. 2Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Verordnung richtet.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)