§ 13 Nds. EPPSG-DVO - Antragstellung durch Dritte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. EPPSG-DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22200
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, so hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) 1Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. 2Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)