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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. EPPSG-DVO - Zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) immatrikuliert waren, die ihren Hauptsitz in Niedersachsen hat. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte außerhalb Niedersachsens immatrikuliert sind.

(2) 1Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück ist landesweit sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bescheidung der Anträge aller Personen, die am 1. Dezember 2022 zum Besuch an einer Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet waren, die ihren Hauptsitz in Niedersachsen hat. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte angemeldet sind, die sich außerhalb Niedersachsens befindet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)