NGflSchKRdErl,NI - Nutzgeflügel-Schnabelkürzen-Runderlass

Tierschutz;
Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 23.11.2021 - 204.1-42503/2-604 -

Vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

- VORIS 78530 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 3.6.2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt. geändert durch RdErl. vom 28.10.2020 (Nds. MBl. S. 1187)
    - VORIS 78530 -

  2. b)

    RdErl. v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782),
    - VORIS 78530 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsatz1
Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG2
Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG3
Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen4
Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt5
Vorgaben zum Umfang des Kürzens6
Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen7
Vorgaben zu Nebenbestimmungen8
Aufgaben der Behörde9
Gebühren10
Schlussbestimmungen11
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierschutzgesetzAnlage 1
Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den TierhalterAnlage 2
Verzeichnis der Brüterei über durchgeführte Eingriffe nach § 6 Abs. 3 TierSchGAnlage 3

Abschnitt 1 NGflSchKRdErl - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG), die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Verhaltensstörungen wie schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Ungeachtet dessen ist das Kürzen der Schnabelspitze ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt. Dieser Eingriff muss daher so selten und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

1.2 Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) - im Folgenden: AVV - wie folgt durchzuführen:

1.3 Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 der AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG erteilt werden. Brütereien sind den Tierhalterinnen oder Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweilige Tierart oder die jeweiligen Tierarten und die Methode oder Methoden des Schnabelkürzens erteilt. Die Erlaubnis erteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 2 NGflSchKRdErl - Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG

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Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Sachlich zuständig sind nach § 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte.

2.2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 3 NGflSchKRdErl - Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG

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Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

3.1 Schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus beim Geflügel sind seit Jahren bekannte Verhaltensstörungen, die als multifaktorielle Geschehen eingestuft werden (beeinflusst z. B. durch die Haltungsumwelt, ungeeignetes Stallklima, Beschäftigungs- und Bewegungsmangel, die Besatzdichte, die Lichtverhältnisse und -qualität, die Fütterung; auch eine genetische Komponente ist anzunehmen).

3.2 Bei ersten Anzeichen von Federpicken und Beschädigungspicken sind unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursachen und Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Notfallplan der als Anhang 2 des Bezugserlasses zu b veröffentlichten "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17. 10. 2018 -" einzuleiten.

3.3 Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist entsprechend Nummer 4.1.2 der AVV dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.

Eine Unerlässlichkeit ist nicht mehr gegeben bei Moschusenten, Legehennen, Masthühner-Elterntieren und Legehennen-Elterntieren. Entsprechend dem Tierschutzplan Niedersachsen 2011-2018 waren die Ausnahmegenehmigungen befristet bis 2013 (Moschusenten) resp. 2016 (Legehennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere).

3.3.1 Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist. Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" bei Puten anzunehmen, für Tierhalterinnen und Tierhalter, die

  1. a)

    die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i. V. m. der Zweiten Bekanntmachung der deutschen Übersetzung von Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), der Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.), angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21.6.2001, des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 22.2.2002 (Banz AT 14.03.2002) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung -,

  2. b)

    die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen - Stand: März/September 2013 -, veröffentlicht als Anhang 1 des Bezugserlasses zu b sowie

  3. c)

    die niedersächsischen "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2)

einhalten und die Teilnahme an einer vom ML anerkannten, entsprechenden Schulungsveranstaltung zu den Empfehlungen nachweisen.

Die von der Hochschule Osnabrück in Zusammenarbeit mit der LWK angebotene "Schulung nach RdErl. d. ML v. 14.3.2019 - 204.1-42503/2-604 -, Nr. 3.4.3 (Verzicht auf Schnabelkürzen)" ist anerkannt.

3.3.2 Der Gefahr des Auftretens von Verhaltensstörungen wie schwerwiegendem Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus kann nicht sicher begegnet werden, solange im tierhaltenden Bestand Tiere aufgrund von Verletzungen durch Beschädigungspicken und Kannibalismus gemerzt oder tot aufgefunden werden. Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV gemachten Aufzeichnungen zu Anzahl und Ursache (z. B. in der Stallkarte) werden von der für den Betrieb zuständigen Behörde auf Anforderung der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit ggf. im Wege der Amtshilfe stichprobenartig überprüft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 4 NGflSchKRdErl - Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen

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Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
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78530

4.1 Für die Antragstellung sollte der in Anlage 1 abgedruckte Vordruck verwendet werden.

4.2 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, d. h. weitgehender Ausschluss der Risikofaktoren, ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäß des in Anlage 2 abgedruckten Vordrucks darzulegen. Auf Verlangen ist die Einhaltung der Standards einschließlich der Teilnahme an einem vom ML anerkannten Sachkundelehrgang zu den Inhalten der "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2) gegenüber der örtlich zuständigen Behörde nachzuweisen.

4.3 Ferner ist in der Brüterei ein Verzeichnis über die durchgeführten Eingriffe gemäß Anlage 3 (sog. "Stutzregister") zu erstellen (vgl. auch Nummer 7.3).

4.4 Tierhalterinnen oder Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG auf Verlangen gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen, dass der Eingriff von einer Erlaubnisinhaberin oder einem Erlaubnisinhaber durchgeführt wurde; ein entsprechender Hinweis auf den Begleitpapieren (z. B. Lieferschein) ist ausreichend.

4.5 Die Angaben der Brüterei sowie der Tierhalterinnen und Tierhalter sind vor Ort ggf. im Wege der Amtshilfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stichprobenartig zu überprüfen. Gegebenenfalls sind ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen oder die Erlaubnis ist zu versagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)