Abschnitt 9 NGflSchKRdErl - Aufgaben der Behörde
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- NGflSchKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
Stellt die zuständige Behörde fest oder erhält sie auf andere Weise Kenntnis (z. B. im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung), dass in einem Betrieb wiederholt der Umfang des Kürzens nicht den Vorgaben der Nummer 6 entspricht, nicht sachkundige Personen eingesetzt werden oder die Unerlässlichkeitserklärung nicht eingeholt wurde, ist die Erlaubnis in der Regel zu widerrufen (§ 49 Abs. 2 VwVfG) und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)