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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NGflSchKRdErl - Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

5.1 Gemäß Nummer 4.1.5 Satz 3 der AVV wird bei Puten grundsätzlich nur noch die Infrarot-Methode in der Brüterei zugelassen.

5.2 Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG ist zur Schmerzlinderung beim Kürzen der Schnabelspitze ein nicht-steroidales Antiphlogistikum zu verabreichen.

5.3 Die durchführenden Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit einwandfrei funktionierende und gereinigte Geräte eingesetzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)