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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 NGflSchKRdErl - Vorgaben zu Nebenbestimmungen

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Unter Berücksichtigung von Nummer 4.1.5 der AVV sollen die erteilten Erlaubnisse nach § 6 Abs. 3 TierSchG zumindest mit nachfolgenden Nebenbestimmungen versehen werden:

8.1
Angaben zur erlaubten Methode gemäß Nummer 5.1,

8.2
Bedingung gemäß Nummer 5.2 (Schmerzmittelgabe),

8.3
Befristung auf jeweils höchstens ein Jahr.

8.4
Die Einhaltung der in Nummer 7 genannten Anforderungen ist über Auflagen sicherzustellen.

8.5
Ferner sollen die erteilten Erlaubnisse mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)