Abschnitt 8 NGflSchKRdErl - Vorgaben zu Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- NGflSchKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
Unter Berücksichtigung von Nummer 4.1.5 der AVV sollen die erteilten Erlaubnisse nach § 6 Abs. 3 TierSchG zumindest mit nachfolgenden Nebenbestimmungen versehen werden:
8.1
Angaben zur erlaubten Methode gemäß Nummer 5.1,
8.2
Bedingung gemäß Nummer 5.2 (Schmerzmittelgabe),
8.3
Befristung auf jeweils höchstens ein Jahr.
8.4
Die Einhaltung der in Nummer 7 genannten Anforderungen ist über Auflagen sicherzustellen.
8.5
Ferner sollen die erteilten Erlaubnisse mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen
werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)