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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NGflSchKRdErl - Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

4.1 Für die Antragstellung sollte der in Anlage 1 abgedruckte Vordruck verwendet werden.

4.2 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, d. h. weitgehender Ausschluss der Risikofaktoren, ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäß des in Anlage 2 abgedruckten Vordrucks darzulegen. Auf Verlangen ist die Einhaltung der Standards einschließlich der Teilnahme an einem vom ML anerkannten Sachkundelehrgang zu den Inhalten der "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2) gegenüber der örtlich zuständigen Behörde nachzuweisen.

4.3 Ferner ist in der Brüterei ein Verzeichnis über die durchgeführten Eingriffe gemäß Anlage 3 (sog. "Stutzregister") zu erstellen (vgl. auch Nummer 7.3).

4.4 Tierhalterinnen oder Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG auf Verlangen gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen, dass der Eingriff von einer Erlaubnisinhaberin oder einem Erlaubnisinhaber durchgeführt wurde; ein entsprechender Hinweis auf den Begleitpapieren (z. B. Lieferschein) ist ausreichend.

4.5 Die Angaben der Brüterei sowie der Tierhalterinnen und Tierhalter sind vor Ort ggf. im Wege der Amtshilfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stichprobenartig zu überprüfen. Gegebenenfalls sind ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen oder die Erlaubnis ist zu versagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)