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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NGflSchKRdErl - Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Sachlich zuständig sind nach § 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte.

2.2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)