Abschnitt 6 NGflSchKRdErl - Vorgaben zum Umfang des Kürzens
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- NGflSchKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
6.1 Nach Artikel 24 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung dürfen höchstens ein Drittel des Oberschnabels, gemessen von der Schnabelspitze bis zu den Nasenlöchern, oder, bei gleichzeitiger Kürzung, die Spitzen von Ober- und Unterschnabel entfernt werden.
6.3 (1) Es ist erforderlich, dass im Verlauf der Haltungsperiode der Schnabelschluss bei den Tieren weitgehend wiederhergestellt wird, d. h. der Unterschnabel darf den Oberschnabel nicht oder nur unwesentlich (maximal 3 Millimeter) überragen. Die Zunge darf keinesfalls verletzt werden.
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)