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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NGflSchKRdErl - Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

7.1 Die Brüterei ist dafür verantwortlich, dass nur eingewiesene, sachkundige Personen den Eingriff durchführen und das Gerät ordnungsgemäß eingestellt ist. Dieses ist im Antrag (vgl. Anlage 1) zu bestätigen.

7.2 Die Personen, die das Schnabelkürzen durchführen, haben sich regelmäßig - mindestens einmal jährlich - fortzubilden.

7.3 Das "Stutzregister" (vgl. Nummer 4.3 und Anlage 3) muss insbesondere Art, Herkunft, Verbleib und Anzahl der schnabelgekürzten sowie nicht schnabelgekürzten Tiere, Datum und Ort des Eingriffs, durchführende Personen, besondere Vorkommnisse etc. enthalten. Ferner sind Angaben zur verwendeten Einstellung des Gerätes zur Durchführung der Infrarotmethode, des Nova-Tech-Gerätes (gemäß dem Alter, der Genetik etc. einzusetzende Nova-Tech-Schablone und Bestrahlungsintensität) sowie zum eingesetzten nicht-steroidalen Antiphlogistikum aufzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)