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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NGflSchKRdErl - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
Redaktionelle Abkürzung
NGflSchKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

1.1 Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG), die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Verhaltensstörungen wie schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Ungeachtet dessen ist das Kürzen der Schnabelspitze ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt. Dieser Eingriff muss daher so selten und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

1.2 Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) - im Folgenden: AVV - wie folgt durchzuführen:

1.3 Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 der AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG erteilt werden. Brütereien sind den Tierhalterinnen oder Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweilige Tierart oder die jeweiligen Tierarten und die Methode oder Methoden des Schnabelkürzens erteilt. Die Erlaubnis erteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)