RFErl,NI - Rückführungserlass

Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft
(Rückführungserlass)

Bibliographie

Titel
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

RdErl. d. MI v. 7. 7. 2021 - 63-12231-1-00 -

Vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

- VORIS 26100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. 16. 7. 1998 (Nds. MBl. S. 1078)
    - VORIS 21011 10 00 00 058 -

  2. b)

    RdErl. v. 24. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 1134), geändert durch RdErl. v. 29. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 1193)
    - VORIS 26100 -

  3. c)

    RdErl. v. 30. 5. 2018 - 13.21-12231 - (n. v.)

  4. d)

    RdErl. v. 14. 2. 2019 - 13.91-12230.1-8 - (n. v.)

  5. e)

    RdErl. v. 10. 2. 2020 - 63-12230.1-8 - (n. v.)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anlass für die Regelung1
Keine Bleiberechtsperspektive2
Vorrang der freiwilligen Rückkehr3
Zuständigkeiten und Regelungen für die Vorbereitung und den Vollzug von Abschiebungen4
Regelungen zu Vollzugshindernissen und zur Durchführung des Vollzugs5
Verfahren zur Einleitung der Abschiebung6
Beantragung von Abschiebungshaft7
Kostenregelung8
Statistik9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 RFErl - Anlass für die Regelung

Bibliographie

Titel
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RFErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Die Ausländer- und Flüchtlingspolitik der Niedersächsischen Landesregierung folgt humanitären Grundsätzen. Diese Grundausrichtung ist bei allen ausländerbehördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere der Rückführungs- und Überstellungsvollzug im Rahmen des geltenden Rechts ist so zu organisieren, dass für die Betroffenen die mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht verbundenen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden.

Die Änderungen des AufenthG auf Bundesebene, die mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1294) - im Folgenden: Geordnete Rückkehr Gesetz - am 21. 8. 2019 in Kraft getreten sind, sowie die Übertragung von Zuständigkeiten vom LKA auf die LAB NI erfordern eine Anpassung der Erlasslage.

Dieser RdErl. gilt sowohl für die Durchführung des Rückführungs- als auch des Überstellungsvollzugs (Dublin-Verfahren). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31; 2017 Nr. L 49 S. 50) - im Folgenden: Dublin III-Verordnung - liegt ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörden sind am Tag der Überstellung zuständig für die Überprüfung der inlandsbezogenen Vollzugshindernisse.

Soweit von den in diesem RdErl. dargestellten Grundsätzen abgewichen wird, sind die Gründe zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 2 RFErl - Keine Bleiberechtsperspektive

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Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Eine Aufenthaltsbeendigung erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Auf die Regelungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, das Härtefallverfahren sowie auf die zu diesen Regelungen ergangenen Erlasse wird verwiesen. Diese können auf der Internetseite des MI eingesehen werden unter:

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasseseit-2014-139998.html.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 3 RFErl - Vorrang der freiwilligen Rückkehr

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Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
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RFErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug hat die freiwillige Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in ihre Herkunftsländer absoluten Vorrang. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise sind alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer freiwilligen Ausreise zu gewähren. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sollen daher über Ausreisemodalitäten, Rückkehrhilfen und Konsequenzen einer nicht freiwilligen Ausreise informiert werden. Von den Ausländerbehörden sollen dabei zumindest grundlegende Informationen über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr vermittelt werden. Im Übrigen kann zur Rückkehrberatung an die nichtstaatlichen und staatlichen Stellen verwiesen werden, die eine qualifizierte Rückkehrberatung anbieten.

Das Angebot einer Rückkehrberatung ist den Betroffenen frühzeitig und unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu unterbreiten. Mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und bevor ein Abschiebungsersuchen gestellt wird, ist - ggf. erneut - auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hinzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu erkennen gibt, dass sie ihrer oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werden.

Soweit sich aus der Beratung schlüssig ergibt, dass eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb der Ausreisefrist nicht erfolgen kann, soll die Ausreisefrist angemessen verlängert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine freiwillige Ausreise, ist die Ausländerin oder der Ausländer gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben.

Jungen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Schule besuchen, ist der Abschluss zu ermöglichen, soweit sie bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss stehen. Ein bevorstehender Abschluss ist insbesondere zu erwarten, wenn sie sich im letzten Schuljahr befinden. Bis zur Beendigung des Schulbesuchs kann die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.

Die Information und Beratung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist schriftlich zu dokumentieren und zu den Ausländerakten zu nehmen.

Von der Möglichkeit, den Vorrang der freiwilligen Rückkehr zu gewähren, sind grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die

  • wegen einer Verurteilung ausgewiesen wurden oder

  • trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 AufenthG) unerlaubt wieder eingereist sind.

Personen, die unter den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung fallen und die sich gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, ist diese Möglichkeit grundsätzlich einzuräumen. Sie sind von der Ausländerbehörde über die vom BAMF übermittelten Vorgaben zum Zeitpunkt und Ort der Überstellung in dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat zu unterrichten. Die Ausländerbehörden dokumentieren die Erklärung der Betroffenen zur freiwilligen Ausreise in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Staat und unterrichten davon die zuständige Außenstelle des BAMF. Ein gesetzlicher Anspruch auf freiwillige Ausreise besteht jedoch in Verfahren nach der Dublin III-Verordnung nicht (BVerwG, Urteil vom 17. 9. 2015 - 1 C 26.14).

Drittstaatsangehörige, die trotz eines laufenden Verfahrens auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung zur Aufnahme in den zuständigen Mitgliedstaat eine freiwillige Ausreise in ihren Heimatstaat oder einen sonstigen zur Aufnahme bereiten Drittstaat wünschen, ist dazu Gelegenheit zu geben. Sie können dazu Informationen zur Förderung der freiwilligen Ausreise erhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise so rechtzeitig vor Ablauf der vom BAMF vorgegebenen Überstellungsfrist liegt, dass gegebenenfalls eine zwangsweise Überstellung vollzogen werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)

Abschnitt 4 RFErl - Zuständigkeiten und Regelungen für die Vorbereitung und den Vollzug von Abschiebungen

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Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
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26100

4.1 Zuständigkeiten bei der Vorbereitung der Abschiebung

4.1.1 Kommunale Ausländerbehörden

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und Stadt Göttingen (Ausländerbehörden) nehmen gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom für die sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhaltenden ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, mit Ausnahme der Ausländerinnen und Ausländer die in einer Landesaufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, die Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen wahr. Diese umfasst die Information zur freiwilligen Ausreise und die Vorbereitung der Rückführung einschließlich der Erstellung von Rückübernahmeersuchen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein besonderer Betreuungsaufwand für die zurückzuführenden Personen vor und während der Abschiebung einschließlich einer weiteren Betreuung und Versorgung im Heimatland notwendig wird. Den Ausländerbehörden obliegt es auch, ggf. die notwendigen Kontakte zur deutschen Auslandsvertretung im Aufnahmestaat und über diese zu den dortigen Behörden und Institutionen zur Aufnahme und Betreuung der zurückzuführenden Person herzustellen.

Die Ausländerbehörden sind auch zuständig für die Beantragung der Abschiebungshaft und die Überwachung, ob für die Dauer der Inhaftierung die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft unverändert fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Ausländerbehörde unverzüglich die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen. Im Übrigen kann die Behörde gemäß § 424 Abs. 1 Satz 3 FamFG den Vollzug der Abschiebungshaft für eine Dauer von bis zu einer Woche aussetzen.

4.1.2 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

Die LAB NI erfüllt die Aufgabe als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG für die Ausländerinnen und Ausländer, die in einer Landeseinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind. Sie ist zudem landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Darüber hinaus ist sie zur Unterstützung der in Nummer 4.1.1 genannten Ausländerbehörden zuständig für die

  • Durchführung identitätsklärender Maßnahmen auf Antrag der Ausländerbehörden in Amtshilfe, einschließlich der Organisation und Mitwirkung an Anhörungen durch ausländische Experten zur Feststellung der Identität von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern, deren Identität ungeklärt ist; die Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und sonstiger standesamtlicher Urkunden im Rahmen der Amtshilfe,

  • Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Rückübernahmeersuchen, an die zuständigen Behörden des zur Rückübernahme verpflichteten Staates, die Führung des erforderlichen Schriftwechsels mit den konsularischen Vertretungen und den zuständigen Behörden, die Überwachung der eingehenden Rückübernahmezusagen und der zugesagten Pässe oder Passersatzpapiere,

  • Beratung und Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden in Rückführungsangelegenheiten,

  • Buchung der Flüge für Abschiebungen, Zurückschiebungen und Überstellungen im Dublin-Verfahren auf dem Luftweg einschließlich Organisation und Flugbuchung für begleitendes medizinisches Personal und Sicherheitsbegleitung,

  • Kontaktaufnahmen, z. B. mit der Bundespolizei, den Fluggesellschaften, den deutschen Auslandsvertretungen oder den Behörden und Einrichtungen im Aufnahmestaat, wenn dieses im Einzelfall unmittelbar vor oder während einer Abschiebung erforderlich wird,

  • Durchführung der Abschiebungen, Zurückschiebungen und Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung auf dem Luft- oder dem Landweg einschließlich der Beförderung und Begleitung der abzuschiebenden Personen von deren Wohnung oder aus der Haftanstalt zum Flughafen oder zur Grenzübergabestelle und

  • Erhebung aller Kosten gemäß § 66 AufenthG, die bei den an den Abschiebungen beteiligten Behörden entstanden sind sowie für die Erstellung und Zustellung der Kostenbescheide an die Kostenschuldner.

4.2 Zuständigkeiten während des Vollzuges der Abschiebung

Die Zuständigkeit der LAB NI für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen umfasst

  • bei Landabschiebungen die Festlegung des Termins, des Zeitpunktes der Abholung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fahrzeit zur Grenzübergabestelle,

  • bei Flugabschiebungen nach Mitteilung des konkreten Abschiebungstermins die Festlegung des Zeitpunktes der Abholung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fahrzeit zum Flughafen,

  • die Ermittlung des voraussichtlichen Einsatzkräftebedarfs der LAB NI für die Abholung der abzuschiebenden Personen und deren Transport,

  • die Bereitstellung der erforderlichen Fahrzeuge und Transportkapazitäten einschließlich der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen für den Gepäcktransport im Bedarfsfall,

  • die Abholung der Ausreisepflichtigen aus der Wohnung, einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Haftanstalt (Abschiebungshafteinrichtung oder Strafhaft), wobei es der LAB NI auch obliegt, die Ausreisepflichtigen aufzufordern, sich der Abschiebung zu stellen

  • den Transport von Personen und Gepäck zum Flughafen oder zur Grenzübergabestelle,

  • die Übergabe der ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizeidienststelle am Flughafen oder an die Behörden des Aufnahmestaates bei Landabschiebungen,

  • das Bereithalten eines Bargeldbetrages, um im Bedarfsfall der oder dem Ausreisepflichtigen einen angemessenen Betrag zur Organisation ihrer oder seiner Weiterreise im Heimatland auszahlen zu können; der Bargeldbetrag dient nur dem Zweck, die Abschiebung sicherzustellen; es gelten folgende Höchstbeträge: 50,00 EUR pro erwachsener Einzelperson, 150,00 EUR pro Familie; Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung sind grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen,

  • die Organisation des Rücktransports der ausreisepflichtigen Person im Fall einer gescheiterten Abschiebung auf dem Luftweg oder einer gescheiterten Übergabe an die Behörden des Aufnahmestaates,

  • die Dokumentation und statistische Erfassung der Abschiebungsersuchen, der Abschiebungsversuche, differenziert nach den jeweiligen Gründen für eine Stornierung oder einen Abbruch einer Maßnahme, sowie der durchgeführten Abschiebungen,

  • die Erhebung der durch die Abschiebungsmaßnahme entstandenen Kosten sowie die Übersendung der erforderlichen Nachweise an die Kostenstelle zur dortigen Zusammenstellung der entstandenen Kosten sowie

  • in den Fällen, in denen keine Vertreterin oder kein Vertreter der kommunalen Ausländerbehörde während des Abschiebungsvollzuges anwesend oder telefonisch erreichbar ist, die Entscheidung über den Abbruch der Maßnahme aus Gründen, die nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei betreffen.

Die Polizei leistet regelmäßig Vollzugshilfe

  • beim Transport der Ausreisepflichtigen in oder durch andere Bundesländer, in denen Verwaltungsvollzugsbeamte der LAB NI über keine Befugnisse zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs verfügen,

  • in Fällen, in denen aufgrund der Gefahrenprognose polizeiliche Unterstützung erforderlich werden könnte, z. B. bei zu erwartendem Widerstand und

  • sofern eine Rückführung oder Rücküberstellung mit eigenen Kräften seitens der LAB NI nicht durchführbar ist.

Die LAB NI stellt hierfür an die Polizei ein schriftliches Vollzugshilfeersuchen (§ 52 Abs. 1 NPOG). Dieses Vollzugshilfeersuchen ist unverzüglich nach Erhalt des von der Flugbuchungsstelle übersandten Abschiebungsauftrags zu stellen.

Im Rahmen der von der Polizei zu leistenden Vollzugshilfe entscheidet die Polizei über den Einsatzkräftebedarf und die polizeilichen Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vollzugshilfe erforderlich sind. Wird die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe ersucht, die vollständige Durchführung der Abschiebung zu übernehmen, ohne dass Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte an der Maßnahme beteiligt sind, so sind der zuständigen Polizeidienststelle alle für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind unmittelbar nach Erhalt des von der Flugbuchungsstelle übersandten Abschiebungsauftrags zu übermitteln. Bei Überstellungen auf dem Landweg sind diese Informationen unverzüglich nach Terminierung für die Übergabe weiterzuleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)