Abschnitt 1 RFErl - Anlass für die Regelung
Bibliographie
- Titel
- Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- RFErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
Die Ausländer- und Flüchtlingspolitik der Niedersächsischen Landesregierung folgt humanitären Grundsätzen. Diese Grundausrichtung ist bei allen ausländerbehördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere der Rückführungs- und Überstellungsvollzug im Rahmen des geltenden Rechts ist so zu organisieren, dass für die Betroffenen die mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht verbundenen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden.
Die Änderungen des AufenthG auf Bundesebene, die mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1294) - im Folgenden: Geordnete Rückkehr Gesetz - am 21. 8. 2019 in Kraft getreten sind, sowie die Übertragung von Zuständigkeiten vom LKA auf die LAB NI erfordern eine Anpassung der Erlasslage.
Dieser RdErl. gilt sowohl für die Durchführung des Rückführungs- als auch des Überstellungsvollzugs (Dublin-Verfahren). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31; 2017 Nr. L 49 S. 50) - im Folgenden: Dublin III-Verordnung - liegt ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörden sind am Tag der Überstellung zuständig für die Überprüfung der inlandsbezogenen Vollzugshindernisse.
Soweit von den in diesem RdErl. dargestellten Grundsätzen abgewichen wird, sind die Gründe zu dokumentieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)