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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RFErl - Verfahren zur Einleitung der Abschiebung

Bibliographie

Titel
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

6.1 Abschiebungen auf dem Luft-, Land- oder Seeweg

Sobald die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 58 AufenthG vorliegen, übersendet die zuständige Ausländerbehörde der LAB NI folgende Unterlagen:

  • Abschiebungsersuchen (einfach) gemäß Anlage 1 ,

  • Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (z. B. Bescheid des BAMF) oder Ausweisungsverfügung (jeweils zweifach),

  • Reisepässe, Passersatzpapiere oder Kopien vorhandener Identitätspapiere (zweifach),

  • Rückübernahmezusagen,

  • Medikamentenliste und ärztliche Bescheinigungen zur Feststellung der Reisefähigkeit, soweit vorhanden,

  • Anlagen 1a und 1b der Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg - Best.-Rück Luft (einfach),

  • sonstige Hinweise und Informationen zu Besonderheiten, die für die abzuschiebende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung zu beachten sind (z. B. ärztliche Begleitung, Sicherheitsbegleitung, medizinische Hilfsmittel etc.),

  • Kostenübernahmezusage (nur bei Amtshilfeersuchen eines anderen Bundeslandes) und

  • Anlaufbescheinigung für den Fall des Scheiterns der Maßnahme.

Bei Abschiebungen aus der Abschiebungshaft oder Strafhaft:

  • Haftbeschluss (zweifach),

  • ggf. Beschluss der Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO zur vorzeitigen Haftentlassung (zweifach).

Die LAB NI wertet die im Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde mitgeteilten Erkenntnisse für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitung ins Ausland aus.

Bei Abschiebungen von EU-Staatsangehörigen oder Drittstaatsangehörigen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (EU-MS) leitet die LAB NI die Benachrichtigung über die geplante Abschiebung an die zuständige Behörde des EU-MS weiter.

Wenn eine Begleitung bis in das Herkunftsland unter Sicherheitsaspekten oder wegen vorliegender Erkrankungen erforderlich ist, stellt die LAB NI diese sicher, wozu auch die Erstellung der Begleitpapiere zählt, und übersendet der Bundespolizei die nach den Bestimmungen der Best.-Rück Luft erforderlichen Unterlagen.

Soll eine zurückzuführende Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben werden, veranlasst bei Bedarf die LAB NI zur Durchführung der Abschiebung über die Justizvollzugsverwaltungen grundsätzlich eine Verlegung in eine dem Abflughafen nahegelegene niedersächsische Strafhaftanstalt, soweit dort ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

6.2 Abschiebungen auf dem Landweg im Dublin-Verfahren

Bei Abschiebungen im Dublin-Verfahren (Überstellungen) auf dem Landweg ist ein entsprechendes Ersuchen an die LAB NI zu richten.

6.3 Bescheinigung über die Einleitung der Abschiebung

Sobald ein Abschiebungsersuchen an die LAB NI gerichtet ist, kann der ausreisepflichtigen Person eine Bescheinigung über die Einleitung der Abschiebung nach anliegendem Muster ( Anlage 2 ) ausgehändigt werden, es sei denn, die Duldung ist bis zum Tag der Abschiebung gültig oder mit einer auflösenden Bedingung versehen.

6.4 Gescheiterte Abschiebung

Ist eine Abschiebung gescheitert, weil die ausreisepflichtige Person bei der Maßnahme nicht angetroffen wurde, hat die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG eine Ausschreibung zur Festnahme in den polizeilichen Fahndungsregistern zu veranlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)