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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RFErl - Keine Bleiberechtsperspektive

Bibliographie

Titel
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Eine Aufenthaltsbeendigung erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorliegen. Auf die Regelungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, das Härtefallverfahren sowie auf die zu diesen Regelungen ergangenen Erlasse wird verwiesen. Diese können auf der Internetseite des MI eingesehen werden unter:

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasseseit-2014-139998.html.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)