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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RFErl - Vorrang der freiwilligen Rückkehr

Bibliographie

Titel
Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft (Rückführungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug hat die freiwillige Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in ihre Herkunftsländer absoluten Vorrang. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise sind alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer freiwilligen Ausreise zu gewähren. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sollen daher über Ausreisemodalitäten, Rückkehrhilfen und Konsequenzen einer nicht freiwilligen Ausreise informiert werden. Von den Ausländerbehörden sollen dabei zumindest grundlegende Informationen über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr vermittelt werden. Im Übrigen kann zur Rückkehrberatung an die nichtstaatlichen und staatlichen Stellen verwiesen werden, die eine qualifizierte Rückkehrberatung anbieten.

Das Angebot einer Rückkehrberatung ist den Betroffenen frühzeitig und unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu unterbreiten. Mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und bevor ein Abschiebungsersuchen gestellt wird, ist - ggf. erneut - auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hinzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu erkennen gibt, dass sie ihrer oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werden.

Soweit sich aus der Beratung schlüssig ergibt, dass eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb der Ausreisefrist nicht erfolgen kann, soll die Ausreisefrist angemessen verlängert werden (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine freiwillige Ausreise, ist die Ausländerin oder der Ausländer gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben.

Jungen Ausländerinnen und Ausländern, die eine Schule besuchen, ist der Abschluss zu ermöglichen, soweit sie bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss stehen. Ein bevorstehender Abschluss ist insbesondere zu erwarten, wenn sie sich im letzten Schuljahr befinden. Bis zur Beendigung des Schulbesuchs kann die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.

Die Information und Beratung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist schriftlich zu dokumentieren und zu den Ausländerakten zu nehmen.

Von der Möglichkeit, den Vorrang der freiwilligen Rückkehr zu gewähren, sind grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die

  • wegen einer Verurteilung ausgewiesen wurden oder

  • trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 AufenthG) unerlaubt wieder eingereist sind.

Personen, die unter den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung fallen und die sich gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, ist diese Möglichkeit grundsätzlich einzuräumen. Sie sind von der Ausländerbehörde über die vom BAMF übermittelten Vorgaben zum Zeitpunkt und Ort der Überstellung in dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat zu unterrichten. Die Ausländerbehörden dokumentieren die Erklärung der Betroffenen zur freiwilligen Ausreise in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Staat und unterrichten davon die zuständige Außenstelle des BAMF. Ein gesetzlicher Anspruch auf freiwillige Ausreise besteht jedoch in Verfahren nach der Dublin III-Verordnung nicht (BVerwG, Urteil vom 17. 9. 2015 - 1 C 26.14).

Drittstaatsangehörige, die trotz eines laufenden Verfahrens auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung zur Aufnahme in den zuständigen Mitgliedstaat eine freiwillige Ausreise in ihren Heimatstaat oder einen sonstigen zur Aufnahme bereiten Drittstaat wünschen, ist dazu Gelegenheit zu geben. Sie können dazu Informationen zur Förderung der freiwilligen Ausreise erhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise so rechtzeitig vor Ablauf der vom BAMF vorgegebenen Überstellungsfrist liegt, dass gegebenenfalls eine zwangsweise Überstellung vollzogen werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158)