§ 1 DÜNSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.