§ 7 DÜNSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- DÜNSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verwaltet; die Verwaltung kann teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen werden. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 2 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.