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  • ab 04.11.2016 (aktuelle Fassung)

§ 36a NStGHG - Beschwerdeverfahren, Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) In dem Verfahren nach § 8 Nr. 11 sind Vereinigungen beschwerdeberechtigt, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) versagt wurde. Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht statthaft in den Fällen einer Neuwahl nach der Auflösung des Landtages.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG zu erheben und zu begründen.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 findet § 32 BVerfGG keine Anwendung.

(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(6) Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.