§ 21 NStGHG - Kosten und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.
(2) Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.