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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 34 NStGHG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Kommt der Staatsgerichtshof zu der Überzeugung, dass das Landesrecht mit der Verfassung unvereinbar ist, so stellt er in seiner Entscheidung die Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift fest. Sind weitere Vorschriften des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann sie der Staatsgerichtshof gleichfalls für nichtig erklären.

(2) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit der Verfassung für unvereinbar oder nach Absatz 1 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Staatsgerichtshof für unvereinbar mit der Verfassung erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig. Im Übrigen bleiben, vorbehaltlich einer besonderen Rechtsvorschrift, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß Absatz 1 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.