§ 32 NStGHG - Äußerungs- und Beitrittsberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich durch ihre nach Maßgabe des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.