§ 14 NStGHG - Recht der Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
(2) Über die Akteneinsicht entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Gegen die Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden. Er entscheidet durch Beschluss.
(3) Für außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Staatsgerichtshofs gelten die §§ 35a und 35b Abs. 1 bis 4 BVerfGG entsprechend.