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§ 14 NStGHG - Recht der Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

(2) Über die Akteneinsicht entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Gegen die Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden. Er entscheidet durch Beschluss.

(3) Für außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Staatsgerichtshofs gelten die §§ 35a und 35b Abs. 1 bis 4 BVerfGG entsprechend.