Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 28 NStGHG - Äußerungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das das Verfahren ausgesetzt hat, sowie den Mitgliedern des Landtages, auf deren Antrag der Untersuchungsausschuss eingesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.