BRLPol-RdErl,NI - Beurteilungsrichtlinien Polizei-Runderlass

Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)

Bibliographie

Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

RdErl. d. MI v. 22. 8. 2023 - 25.22-03002 -

Vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 626)

- VORIS 20400 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 20. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 585)
    - VORIS 20400 -

  2. b)

    Beschl. d. LReg v. 18. 7. 2017 (Nds. MBl. S. 1104)
    - VORIS 20400 -

  3. c)

    Beschl. d. LReg v. 4. 10. 2022 (Nds. MBl. S. 1412)
    - VORIS 20480 -

Zur Ausführung des § 8 NLVO-Pol vom 24. 5. 2013 (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 193), sowie gemäß Nummer 2.3 des Bezugsbeschlusses zu b werden folgende Regelungen getroffen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze1
Geltungsbereich2
Regelbeurteilung3
Beurteilungen aus besonderem Anlass4
Leistungsbeurteilung sowie Eignungs- und Befähigungseinschätzung5
Gesamturteil6
Besonderes außerdienstliches Engagement7
Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung8
Beurteilungskonferenzen9
Vorbereitung der Beurteilung10
Beurteilungsverfahren11
Beurteilung von schwerbehinderten Menschen12
Geschäftsmäßige Behandlung von Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungsnotizen13
Evaluation14
Aus- und Fortbildung15
Schlussbestimmungen16
Dienstliche BeurteilungAnlage 1
BeurteilungsnotizAnlage 2
BeurteilungsbeitragAnlage 3

Abschnitt 1 BRLPol - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

1.1
Ziele der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung ist ein Instrument und wesentlicher Bestandteil moderner Personalsteuerung und ergänzt sinnvoll angewandte Methoden der Personalauswahl, Personalförderung und Potenzialermittlung. Damit werden zeitgemäße und den individuellen Fähigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten entsprechende Personalentscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen ermöglicht. Die Beurteilung dient der systematischen Feststellung und Bewertung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die für die Personalsteuerung, Personalentwicklung, Verwendung oder Beförderung relevant sind. Darüber hinaus ermöglicht sie den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine Orientierung für ihre weitere berufliche Entwicklung. Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistungen und Befähigungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu gewinnen. Sie sollen in erster Linie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) Personalentscheidungen vorbereiten und/oder ermöglichen.

1.2
Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung

Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert daher von allen Beurteilenden ein besonders hohes Maß an Sensibilität, Gewissenhaftigkeit, Objektivität sowie Verantwortungsbewusstsein. Es sind nur die Leistung, die im Rahmen der Tätigkeit und in der individuell bestehenden Arbeitszeit erbracht wurde, und die dabei erkennbar gewordene Befähigung und Eignung zu beurteilen. Dies setzt eine sorgfältige Maßstabsfindung sowie eine vollständige Ausschöpfung des im Beurteilungsrahmen und -maßstab zugrunde gelegten Leistungsspektrums unter Beachtung der Einzelfallgerechtigkeit voraus. Das Bemühen um eine kontinuierliche und umfassende Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung darf jedoch nicht zu einer allgegenwärtigen Beobachtung und Kontrolle der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten führen und diesen den Freiraum für eine eigenständige Aufgabenerfüllung nehmen.

1.3
Regelmäßige Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche

Der Offenheit im Umgang miteinander sowie der Transparenz des Beurteilungsverfahrens kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es - losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilungen und Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche - auch ständige Aufgabe der Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Aspekte der Zusammenarbeit zu erörtern. Dies kann sowohl in regelmäßigen Gesprächen als auch aus konkretem, aktuellem Anlass erfolgen. Ziel dieser Gespräche ist es, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu fördern. Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistung zu motivieren. Andererseits gilt es, auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen weiter verbessert werden können.

1.4
Gender Mainstreaming

Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) Rechnung zu tragen. Geschlechterspezifische Ausgangsbedingungen und Auswirkungen sind daher angemessen zu reflektieren. Der Umfang der individuellen Arbeitszeit oder die Arbeitsform (z. B. Telearbeit) darf weder negative noch positive Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung haben.

Abschnitt 2 BRLPol - Geltungsbereich

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Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Diese Richtlinien finden Anwendung bei der Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind von den Beurteilungsrichtlinien ausgenommen.

Über weitere Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Abschnitt 3 BRLPol - Regelbeurteilung

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Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

3.1 Beurteilungsstichtage

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung), soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist.

Die Regelbeurteilungen sind zu fertigen zum Stichtag 1. 9. 2023.

Die weiteren Regelbeurteilungen sind danach jeweils alle drei Jahre zu fertigen.

Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet. Die Anlassbeurteilung ist in ihren Feststellungen und Ergebnissen unverändert in die Regelbeurteilung einzubeziehen.

3.2 Ausnahmen von der Regelbeurteilung

Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind

  • Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

    • der Laufbahngruppe 1 in BesGr. A 9,

    • der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt,

    • der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 16,

    • in Ämtern der Besoldungsordnung B

und

  • Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.

Die vorstehend ausgenommenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden auf Antrag in die Regelbeurteilung einbezogen.

Weiterhin sind von der Regelbeurteilung ausgenommen:

  • Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  • Mitglieder von Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die im Beurteilungszeitraum ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, befreit oder entlastet sind, soweit im Einzelfall die beurteilungsfähige dienstliche Tätigkeit nicht ausreichend repräsentativ ist, um für den gesamten Beurteilungszeitraum die Leistung zu beurteilen und die Befähigung und Eignung einzuschätzen. Dies ist unter Berücksichtigung des Umfangs und des Zeitraumes der Freistellung, Befreiung oder Entlastung zu bestimmen. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung, Befreiung oder Entlastung fehlt es hieran jedenfalls dann, wenn die dienstliche Tätigkeit wegen Freistellung, Befreiung oder Entlastung weniger als 25 % der individuellen Arbeitszeit beansprucht.

3.3 Fortschreibung der Beurteilung

Die Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge Freistellung, Befreiung, Entlastung von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Nummer 3.2 oder aufgrund von Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Gruppe der zu vergleichenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestimmt sich neben dem Statusamt insbesondere nach Gesamturteil, Dienstalter und Lebensalter. Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten auf Antrag in anonymisierter Form bekannt zu geben. Die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. Zuständig für die Fortschreibung ist die Behördenleitung oder die von ihr bestimmte Stelle. Eine Freistellung, Befreiung, Entlastung, Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.

Abschnitt 4 BRLPol - Beurteilungen aus besonderem Anlass

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Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

4.1 Beurteilung vor Ablauf der Probezeit

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind grundsätzlich zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit sowie zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

Abweichend hiervon bestimmt die oberste Dienstbehörde Umfang und Beurteilungszeiträume für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Bei der Beurteilung ist auch zu bewerten, ob Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausreichen.

Kann die Bewährung innerhalb der Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte zwei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit grundsätzlich erneut zu beurteilen.

Wird die Probezeit um nicht mehr als ein Jahr verkürzt, so ist eine wiederholte Beurteilung i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG vorzunehmen.

4.2 Sonstige Anlassbeurteilungen

4.2.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit nicht die Regelbeurteilung zu erstellen ist, zum 1. September des laufenden bzw. folgenden Jahres zu beurteilen

  • nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe,

  • nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  • anlässlich der Versetzung von einem anderen Dienstherrn,

  • anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, soweit eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder spätere Anlassbeurteilung nicht erstellt wurde.

Soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht gegeben ist, erfolgt die Beurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres.

4.2.2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit keine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag und keine Anlassbeurteilung vorliegen, anlässlich einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten zu beurteilen.