Abschnitt 6 BRLPol - Gesamturteil
Bibliographie
- Titel
- Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
- Amtliche Abkürzung
- BRLPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
6.1 Die Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale unter Einbeziehung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Nummer 5.2.2) entspricht (Anlage 1 Nr. 7).
Das Gesamturteil ist zu begründen. Es ist darzulegen, wie sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Weicht das Gesamturteil von der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale ab, so ist dies in der Begründung nachvollziehbar und plausibel darzulegen.
Bei Vergabe der Wertungsstufe A oder Wertungsstufe E in einem Einzelmerkmal oder im Gesamturteil ist dies auch bezüglich der maßgeblichen Merkmale im Einzelnen eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiele erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die vorhandenen Beurteilungsnotizen und -beiträge zurückzugreifen.
6.2 Da sich die meisten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Normal- bzw. Durchschnittsbereich befinden (vgl. Nummer 5.1.1), ist bei Vergabe der Wertungsstufe C zur erleichterten Durchführung einer Binnendifferenzierung zusätzlich zum Gesamturteil die Zwischenstufe
oberer Bereich,
mittlerer Bereich oder
unterer Bereich
zu vergeben. Die Binnendifferenzierung ist zu begründen. Die vergebene Zwischenstufe ist schlüssig aus den Bewertungen der Einzelmerkmale herzuleiten und zu plausibilisieren.