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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BRLPol - Beurteilungen aus besonderem Anlass

Bibliographie

Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

4.1 Beurteilung vor Ablauf der Probezeit

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind grundsätzlich zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit sowie zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

Abweichend hiervon bestimmt die oberste Dienstbehörde Umfang und Beurteilungszeiträume für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Bei der Beurteilung ist auch zu bewerten, ob Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausreichen.

Kann die Bewährung innerhalb der Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte zwei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit grundsätzlich erneut zu beurteilen.

Wird die Probezeit um nicht mehr als ein Jahr verkürzt, so ist eine wiederholte Beurteilung i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG vorzunehmen.

4.2 Sonstige Anlassbeurteilungen

4.2.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit nicht die Regelbeurteilung zu erstellen ist, zum 1. September des laufenden bzw. folgenden Jahres zu beurteilen

  • nach Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe,

  • nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  • anlässlich der Versetzung von einem anderen Dienstherrn,

  • anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, soweit eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder spätere Anlassbeurteilung nicht erstellt wurde.

Soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht gegeben ist, erfolgt die Beurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres.

4.2.2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind, soweit keine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag und keine Anlassbeurteilung vorliegen, anlässlich einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten zu beurteilen.